Spruch:
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, daß das Ersturteil in der Hauptsache zu lauten hat:
"Der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Übergabsvertrag vom 7. Mai 1980, errichtet von dem öffentlichen Notar Dr. Adolf H*** in Landeck, ist unwirksam."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.512,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.555,65 Umsatzsteuer und S 2.400,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die während des Verfahrens am 7. Dezember 1982 verstorbene Filomena (auch Philomena) T*** war grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 268 II KG Prutz und EZ 155 II KG Kaunertal. Mit der am 4. August 1980 beim Erstgericht eingebrachten Klage stellte Filomena T*** das Begehren dem Beklagten gegenüber festzustellen, daß "der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Übergabsvertrag vom 7. Mai 1980, errichtet vom öffentlichen Notar Dr. Adolf H*** in Landeck, unwirksam/ungültig ist". Sie brachte vor, der Beklagte habe den Vertrag ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen errichten lassen. Er habe die Vertragsurkunde zum Gemeindeamt Prutz gebracht und der damals bereits 80 Jahre alten und kranken Klägerin mitgeteilt, sie möge zum Gemeindeamt kommen, es sei dort etwas wegen ihrer Schwester Isabella zu unterschreiben. Auf die Frage, was zu unterschreiben sei, habe der Beklagte erklärt, es gehe um das Wohnrecht zugunsten der verstorbenen Schwester, das nun zu löschen sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Mitteilung sei Filomena T*** zum Gemeindeamt gegangen und habe dort im Jahre 1978 die Vertragsurkunde unterfertigt. Da sie ihre Brille nicht bei sich gehabt habe, habe sie die Urkunde nicht lesen können und in der Meinung unterschrieben, es gehe um die Löschung des besagten Wohnrechtes. Etwa zwei Jahre später sei sie von Notar Dr. Adolf H*** brieflich aufgefordert worden, ihre Unterschrift auf dem mit 7. Mai 1980 datierten Vertrag beglaubigen zu lassen. Bei der Aussprache mit dem Notar habe sie erstmals erfahren, daß sie seinerzeit einen Übergabevertrag unterschrieben habe, der die Übereignung ihres gesamten Besitzes an den Beklagten beinhaltet habe. Sie habe die Beglaubigung ihrer Unterschrift verweigert, nachdem ihr die Irreführung durch den Beklagten über den Inhalt der Vertragsurkunde klar geworden sei.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und brachte vor, der Inhalt der Vertragsurkunde habe den zwischen ihm und Filomena T*** bereits 1975 und 1976 mündlich getroffenen Abreden entsprochen. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung sei Filomena T*** im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen und habe den Inhalt der Urkunde genau gekannt. Von einer Irreführung durch den Beklagten könne keine Rede sein. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei gemäß § 1487 ABGB verjährt. Überdies sei unter Punkt IV. 2. des Vertrages auf dessen Anfechtung wegen Zwanges, Betruges, Irrtums sowie wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes verzichtet worden.
Das Erstgericht sprach in Form einer Feststellung aus, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Übergabsvertrag vom 7. Mai 1980, errichtet vom öffentlichen Notar Dr. Adolf H*** in Landeck, ungültig ist. Es stellte foldenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Etwa Mitte der Siebzigerjahre entschloß sich Filomena T*** ihre Liegenschaften noch zu Lebzeiten ihren beiden Kindern, dem Beklagten und Frieda T*** zu übergeben. Der Beklagte war mit der beabsichtigten Aufteilung nicht einverstanden und entwarf etwa gegen Ende des Jahres 1975 einen Übergabsvertrag, demzufolge ihm Filomena T*** ihren gesamten Liegenschaftsbesitz einräumen und Frieda T*** sowie Filomena T*** selbst ein Wohnrecht im Hause Prutz Nr. 57 erhalten sollten. Mit diesem Entwurf begab er sich am 4. Dezember 1975 erstmals zu Notar Dr. Adolf H*** in Landeck. Am 9. Jänner 1976 erfolgte eine weitere Informationsaufnahme durch den Notar. Diese bildete die Grundlage für den den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Vertrag, der mit 7. Mai 1980 datiert ist. Der vom Notar errichtete Vertrag wich vom Entwurf des Beklagten insofern ab, als Frieda T*** neben dem Wohnrecht auch einen wertgesicherten Bargeldbetrag von S 30.000 erhalten sollte. Nicht genau festgestellt werden konnte, an welchen Tagen auch Filomena T*** in Sachen Aufteilung ihres Liegenschaftsbesitzes beim Notar erschien. Sicher ist, daß solche Besuche erst nach notarieller Errichtung des Übergabsvertrages und in dessen Unkenntnis stattfanden. Anläßlich eines Besuches "mit Sohn und Tochter" und eines weiteren nur in Begleitung des Beklagten wurde mit Filomena T*** über die Übergabe der Liegenschaft, die Einräumung eines Wohnrechtes "und so weiter" gesprochen. Es wurde hiebei aber Filomena T*** vom Notar weder der gegenständliche Vertrag zur Kenntnis gebracht noch kam es sonst zu einer Lösung im Zusammenhang mit der Grundstücksübergabe. Mit Schreiben vom 22. Jänner 1976 übersandte Notar Dr. Adolf H*** den Übergabsvertrag zur Durchsicht und - für den Fall der Genehmigung - zur legalisierten Unterfertigung an die Adresse des Beklagten.
Auf Grund des Nichtzustandekommens einer Einigung vor dem Notar und auf Grund zahlreicher Gespräche mit seiner Mutter, in denen er diese auf Übergabe des gesamten Grundbesitzes an ihn gedrängt hatte, wußte der Beklagte, daß Filomena T*** nicht bereit war, ihre Einwilligung zu diesem Vertrag zu geben. Darüber erbost setzte er die damals "gesundheitlich angeschlagene" Filomena T*** "mehr oder minder schonungslos unter Druck, um sie umzustimmen". Wegen der Erfolglosigkeit seiner Worte versuchte der Beklagte, seine Mutter auf andere Weise zur Unterschriftsleistung zu bewegen. Etwa Mitte 1977 erklärte er, sie müsse auf dem Gemeindeamt Prutz eine Löschungserklärung hinsichtlich des Wohnrechtes ihrer im Jahre 1973 verstorbenen Schwester Isabella T*** unterschreiben. Unter Hinweis darauf, daß diese Unterfertigung sogleich zu geschehen habe, mahnte der Beklagte seine Mutter unaufhörlich zur Eile, sodaß diese schließlich mit dem Beklagten zum Gemeindeamt ging, ihre Lesebrille, die sie damals zumindest zeitweise trug, aber vergaß. In der auf Grund der Erklärung des Beklagten gefaßten Meinung, es handle sich um eine Löschungserklärung unterschrieb Filomena T*** den ihr auf dem Gemeindeamt vom Ortslegalisator vorgehaltenen noch undatierten Übergabsvertrag, ohne sich auch in der Folge dessen Wesen und Inhalt bewußt geworden zu sein. Sie wurde hierüber auch nicht aufgeklärt. In Kenntnis der wahren Natur des Schriftstückes hätte sie ihre Unterschrift nicht geleistet. Die auf diese Weise vom Beklagten absichtlich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erreichte Unterschrift der Filomena T*** wurde anläßlich der Zusammenkunft auf dem Gemeindeamt vom Ortslegalisator nicht beglaubigt. Nach dem Willen des Beklagten sollte dieses Versäumnis in den darauffolgenden Monaten nachgeholt werden. Als der Ortslegalisator Filomena T*** davon unterrichtete, daß ihre Unterschrift beglaubigt werden müsse, erfuhr diese - ohne allerdings den Übergabsvertrag zu sehen oder vom Inhalt sonst Kenntis zu erlangen - im Zuge des Gespräches, daß mit der nunmehrigen Unterschrift eine Übergabe ihres gesamten Liegenschaftsbesitzes an den Beklagten realisiert werden solle. Sie verweigerte deshalb ihre Unterschrift. In den nächsten Jahren folgten zahllose für Filomena T*** zum Teil recht qualvolle Bemühungen des Beklagten sie zu einer beglaubigten Unterfertigung zu bewegen, über deren eigentliche Vorgeschichte sie nach wie vor irrte. Abgesehen von Beschimpfungen kam es in den Jahren 1979 und 1980 zumindest zweimal zu massiven Tätlichkeiten des Beklagten, weshalb Filomena T*** ihr Leben in Furcht und Angst verbrachte, wenn ihre Tochter in entfernten Orten einer Arbeit nachging. In einer Eingabe vom 10. August 1981 richtete Filomena T*** auch an das Prozeßgericht die "Bitte", die gegenständliche Klage zurückzuziehen, was ein ihr gegenüber oft deutlich vorgetragenes Anliegen des Beklagten war. Diese Eingabe ist nicht unterschrieben. Auf Wunsch des Beklagten richtete Notar Dr. Adolf H*** am 7. Mai 1982 ein Schreiben an Filomena T***, das im Anschluß an die Anrede wie folgt lautete: "Von Ihrem Sohn wurde mir der Übergabsvertrag über die Liegenschaft in EZ 268 II KG Prutz und EZ 155 II KG Kaunertal zur weiteren Bearbeitung übergeben. Wie ich festgestellt habe, wurde Ihre Unterschrift noch nicht beglaubigt. Ich darf Sie daher ersuchen, zur Bestätigung Ihrer bereits vorliegenden Unterschrift in meine Kanzlei zu kommen."
Da das Schreiben unerledigt geblieben war, begab sich Notar Dr. Adolf H*** auf Wunsch des Beklagten in das Haus der Filomena T***, die sich überrascht darüber zeigte, jenen Übergabsvertrag unterfertigt zu haben. Nachdem Notar Dr. Adolf H*** sie über die wahre Natur des Schriftstückes informiert hatte, verweigerte sie jegliche weitere Unterschrift. Der Geisteszustand der Filomena T*** war bis Ende des Jahres 1981 durchaus gesund. Erst nach diesem Zeitpunkt trat eine rapide Verschlechterung ein.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß sich Filomena T*** im Zeitpunkt der Unterfertigung der Urkunde über den Gegenstand des den Rechtsstreit bildenden Übergabsvertrages, über dessen Wesen und Inhalt in Irrtum befunden habe. Dieser Irrtum sei vom Beklagten arglistig veranlaßt worden. Sie sei daher gemäß § 870 ABGB zur Vertragszuhaltung nicht verpflichtet. Der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt, da die Verjährungsfrist dreißig Jahre betrage.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und S 300.000 übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, welche seiner Ansicht nach auf einem mangelfreien Verfahren beruhten, und führte aus, in der beim Bezirksgericht Landeck anhängigen Abhandlung der Verlassenschaft nach Filomena T*** habe nur die Tochter Frieda T*** eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Eine Einantwortung oder auch nur eine Überlassung der Besorgung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB sei bisher ebensowenig erfolgt, wie die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. Der vom Erstgericht am 10. September 1984, also fast zwei Jahre nach dem Tode der Filomena T***, bestellte Prozeßkurator Dr. Günther M*** sei seines Amtes am 7. Dezember 1984 wieder enthoben worden, nachdem er "als bestellter Prozeßkurator für die Klägerin" am 20. September 1984 "die Genehmigung der Prozeßführung ab 29. September 1982 und bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache erteilt hatte". Da Filomena T*** zum Zeitpunkt ihres Todes durch einen Anwalt rechtsfreundlich vertreten gewesen sei, sei in dem von ihr angestrengten Verfahren infolge ihres Ablebens keine Unterbrechung eingetreten. Die nunmehr als klagende Partei anzusehende Verlassenschaft nach Filomena T*** sei im Hinblick darauf im Abhandlungsverfahren durch den von Filomena T*** noch zu Lebzeiten bevollmächtigten Rechtsanwalt in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vertreten. In der Sache selbst führte das Berufungsgericht aus, die Einwilligung in einen Vertrag müsse gemäß § 869 ABGB frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Sei die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt oder erfolge die Annahme unter anderen Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen sei, so entstehe kein Vertrag. Für das Zustandekommen eines Vertrages seien daher die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich. Zwischen Filomena T*** auf der einen und dem Beklagten auf der anderen Seite sei eine Einigung über den beurkundeten Vertragsinhalt nie zustandegekommen und von Seite der Filomena T*** auch ein Abschlußwille nie zum Ausdruck gebracht worden. Der Grundsatz, daß die Unterfertigung einer Urkunde auch ohne Kenntnisnahme von ihrem Inhalt als Willenserklärung und Erklärung des Einverständnisses mit ihrem Inhalt zu gelten habe, komme nicht zur Anwendung, wenn, wie hier, der andere Vertragsteil arglistig dem Unterfertigenden vorgebe, mit der Unterfertigung eine vom Urkundeninhalt völlig verschiedene rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben, und der Unterfertigende auf Grund seiner Sehschwäche nicht in der Lage sei, sich ohne die von ihm vergessene Lesebrille Kenntnis vom Inhalt der Urkunde zu verschaffen. Für den listig hervorgerufenen Erklärungsirrtum gelte nämlich die Regel, daß der den Irrtum herbeiführende Kontrahent die Erklärung des Irrenden so gelten lassen müsse, wie sie dieser gemeint habe. In einem solchen Fall sei für eine Vertragsanfechtung nach § 870 ABGB daher kein Raum. Es handle sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine auf § 870 ABGB gegründete Vertragsanfechtung, sondern um die Berechtigung des von der klagenden Partei verfochtenen Begehrens auf Feststellung der Unwirksamkeit des vorliegenden Übergabsvertrages. Für diese Feststellung sei ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO gegeben. Da im vorliegenden Verfahren Anwaltszwang bestehe, die unter ON 27 vorliegende Urkunde der Filomena T*** von ihrem Anwalt aber nicht unterschrieben worden sei, könne von einer prozessual wirksamen Klagsrücknahme a priori keine Rede sein. Entgegen der von der Berufung verfochtenen Meinung könne aus den Worten "Ich habe nicht die Absicht weiter zu streiten, da ich kein Geld habe den Dr. L*** zu bezahlen. Mir war nie klar, daß es so viel Geld kostet" auch kein ausdrücklicher Verzicht der Filomena T*** auf den mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruch erschlossen werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, oder das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine Nichtigkeit erblickt der Beklagte darin, daß der für die verstorbene Klägerin bestellte Prozeßkurator dem Klagevertreter Rechtsanwalt Dr. Walter L*** keine Prozeßvollmacht erteilt habe. Die von der Klägerin ihrem Vertreter erteilte Prozeßvollmacht sei ab der Prozeßunfähigkeit der Klägerin wirkungslos gewesen. Mangels Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Vertreters der Klägerin im Zeitpunkt ihres Todes sei sie nicht vertreten gewesen, weshalb der Rechtsstreit durch den Tod unterbrochen worden und das anschließende Verfahren nichtig sei.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Frage der Vertretung der klagenden Partei und die weitere Frage, ob das Verfahren durch den Tod der Klägerin unterbrochen wurde, von Amts wegen geprüft, die Unterbrechung verneint und die Vertretung der Verlassenschaft nach der verstorbenen Klägerin durch den von der Verstorbenen noch zu Lebzeiten bevollmächtigten Rechtsanwalt bejaht. Es hat damit nach Prüfung das Vorliegen einer Nichtigkeit verneint. Die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist aber auch dann unanfechtbar, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt, zumal wenn - wie hier - mangels Geltendmachung keine Möglichkeit einer spruchgemäßen Entscheidung besteht (RZ 1976/110 S 220; SZ 54/190 ua). Darüber hinaus steht fest, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung der Prozeßvollmacht und auch noch bei Einbringung der Klage prozeßfähig war. Der spätere Verlust der Prozeßfähigkeit war unter diesen Umständen gemäß § 158 Abs 1 ZPO für den Ablauf und die Gültigkeit des weiteren Verfahrens ohne Einfluß (Fasching II 136 f).
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft der Beklagte fast ausschließlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Auch im übrigen liegt eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Auch die Rechtsrüge ist im Ergebnis nicht begründet. Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat die Klägerin den Anspruch auch auf arglistige Irreführung gestützt (ON 6 S 19). Daß eine solche seitens des Beklagten vorlag, wurde von den Vorinstanzen festgestellt. Die Anfechtung des Übergabsvertrages war daher berechtigt. Es ist allerdings richtig, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text zum Inhalt seiner Erklärung macht, auch wenn er ihm unbekannt ist oder er ihn nicht verstanden hat (Rummel in Rummel ABGB Rz 8 zu § 871; SZ 42/121; HS 6458; EvBl 1981/53 uva). Das schließt allerdings eine Anfechtung wegen Irrtums oder Arglist nicht aus (Gschnitzer im Klang-Komm. 2 , IV/1, 268; HS 6459/3). Die Anfechtung eines Vertrages wegen List oder Irreführung erfolgt jedoch mit Rechtsgestaltungsklage (Fasching III, 54; SZ 53/150; SZ 42/25 ua). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Feststellungsklage oder eine Rechtsgestaltungsklage erhoben wurde, ist nicht am Wortlaut des Begehrens zu haften. Entscheidend ist vielmehr, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (Fasching aaO 53 f; SZ 42/25 ua). Da sich aus dem Vorbringen der Klägerin eindeutig ergibt, daß sie den Übergabsvertrgag wegen listiger Irreführung anficht, eine listige Irreführung aber vorliegt, waren die Urteile der Vorinstanzen mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Übergabsvertrag unwirksam ist. Soweit der Beklagte schließlich meint, Filomena T*** habe mit ihrem Schreiben vom 10. August 1981 auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Aus der in diesem von Filomena T*** nicht unterschriebenen Schreiben enthaltenen Passage "bitte auch die Klage gegen den Sohn Otto T*** zurückzuziehen, ich habe nicht die Absicht weiter zu streiten da ich kein Geld habe den Dr. L*** zu bezahlen, mir war nie klar, daß es so viel Geld kostet ...." kann nicht auf einen Verzicht der Klägerin auf den Klagsanspruch geschlossen werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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