OGH 6Ob52/08b

OGH6Ob52/08b8.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Gudrun O*****, 2. Beate T*****, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. Ingrid H*****, 2. Mag. Heinz H*****, beide *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Abberufung der Erstbeklagten als Geschäftsführerin, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Jänner 2008, GZ 5 R 42/07a-79, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberinnen zeigen keine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH (§ 16 Abs 2 GmbHG) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung für den abberufenen Geschäftsführer kein anderer Geschäftsführer vorläufig bestellt werden (SZ 64/103; RIS-Justiz RS0059431).

2. Es entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass

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