Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerberinnen zeigen keine iSd § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann zur Sicherung des Anspruchs auf Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH (§ 16 Abs 2 GmbHG) im Rahmen einer einstweiligen Verfügung für den abberufenen Geschäftsführer kein anderer Geschäftsführer vorläufig bestellt werden (SZ 64/103; RIS-Justiz RS0059431).
2. Es entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, dass
- eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des Abberufungsanspruchs (§ 16 Abs 2 GmbHG) nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen werden kann (SZ 64/103 ua),
- bei Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle nach einem strengen Maßstab zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0005300).
3. Das Rekursgericht hat ausführlich, unter Zitierung oberstgerichtlicher Rechtsprechung begründet, dass die Klägerinnen zur Anspruchsgefährdung zum einen unzureichend vorbrachten und ihnen zum anderen die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung des Anspruchs nicht gelungen ist, für die dessen Bestreitung allein nicht ausreicht (RS0005369) und die nicht allein darin liegt, dass der Gegner der gefährdeten Partei seine Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte (9 Ob 40/99v mwN). Es sind konkrete Umstände zu behaupten und zu bescheinigen, die einen Schaden als unwiederbringlich erscheinen lassen (SZ 64/153; SZ 64/175; 9 Ob 40/99v ua). Die Behauptungs- und die Bescheinigungslast trägt ausschließlich die gefährdete Partei (RIS-Justiz RS0006311). Ob ein Anspruch gefährdet ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall als bescheinigt angenommenen Umstände beurteilt werden (RIS-Justiz RS0005118). Diese Frage hat daher in der Regel ebensowenig erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO (10 Ob 84/07m mwN) wie jene, ob das Vorbringen im Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung als ausreichend anzusehen ist (RIS-Justiz RS0005103). Der Oberste Gerichtshof hat ausgesprochen, dass die sich aus der Verweigerung der Vollziehung von Gesellschafterbeschlüssen ergebenden möglichen Schäden noch keine konkrete Gefährdung darstellen, aus der sich die Bescheinigung eines unwiederbringlichen und nicht rückversetzbaren Schadens ergebe (9 Ob 40/99v mwN). Vor dem Hintergrund der referierten Rechtsprechung vermögen die Ausführungen der Rechtsmittelwerberinnen zur Zulässigkeit ihres Revisionsrekurses eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist die Beurteilung des Rekursgerichts nicht unvertretbar, dass der Umstand, dass der betriebsnotwendige, seit längerer Zeit abgeschlossene Umbau samt Umtausch der Bestuhlung von zwei Kinosälen und der Einbau standardgemäßer Digitalprojektoren weder eine Anspruchsgefährdung noch die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens bescheinige, auch wenn einige dieser Maßnahmen einem Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter und einer einstweiligen Verfügung (vgl 5 Ob 214/06s) zuwiderliefen, zumal das Kino „dem Markt entsprechend gut laufe".
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