Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes auch S 300.000,-- übersteigt, zu ergänzen und den Rechtskraftvorbehalt gegebenenfalls durch einen Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs.3, 500 Abs.3 ZPO zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte die Feststellung, er sei bei der Hauptversammlung der Bezirksgruppe Wien-Meidling der beklagten Partei am 2.5.1984 zum Bezirksgruppenobmann gewählt worden. Das Streitinteresse bewertete er mit S 61.000,--.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil das Schiedsgericht zuständig sei. Das Erstgericht wies die Klage zurück.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers Folge, wies die Einrede der beklagten Partei in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses zurück und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteige, und fügte einen Rechtskraftvorbehalt bei, den es damit begründete, daß es bei seiner Entscheidung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei. Inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Der Rechtskraftvorbehalt nach § 527 Abs.2 ZPO (§ 519 Abs.1 Z 3 und Abs.2 ZPO) setzt voraus, daß der angefochtene Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über denselben Gegenstand aufgetragen wird. Das Rekursgericht hat seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt beigefügt, obwohl es den erstgerichtlichen Beschluß nicht aufgehoben, sondern - im Sinne der Zurückweisung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit - abgeändert hat. Es hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 500 ZPO ausfertigen (§ 526 Abs.3 ZPO) und somit nicht bloß aussprechen müssen, daß der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt (§ 500 Abs.2 Z 1 ZPO), sondern auch, ob der Beschwerdegegenstand den Betrag von S 300.000,-- übersteige (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO) und ob der Revisionsrekurs zulässig sei (§ 500 Abs.3 ZPO). Die Bewertung nach § 500 Abs.2 Z 3 ZPO ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt.
Der vom Gericht zweiter Instanz angeordnete Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, könnte zwar im Zusammenhalt mit der Begründung dieser Verfügung als Ausspruch dahin gedeutet werden, daß der Revisionsrekurs zulässig sei (§§ 526 Abs.3, 500 Abs.3 ZPO); diese Anordnung ersetzt aber den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 Z 3 ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 526 Abs.2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 528 Abs.2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87, S.256).
Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben; dabei wird es auch gleichzeitig - je nach seiner Bewertung - den Rechtskraftvorbehalt durch den an sich erforderlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu ersetzen haben.
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