Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 28.467,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.587,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 7. März 1980 trafen der Kläger und Franz M*** eine Vereinbarung über den Ankauf der Liegenschaft EZ 95 KG Vöslau je zur Hälfte und verpflichteten sich darin zur Beteiligung an Gewinn bzw. an den Kosten, Spesen und Steuern im gleichen Verhältnis. Mit Vertrag vom 30. Mai bzw. 2. Juni 1980 räumte die beklagte Partei dem Kläger und Franz M*** als Gesamtschuldnern Bankkredite von S 1,5 Mill. auf dem Konto ordinario 303-153-600/00 und von S 2 Mill. auf Konto septo 303-153-600/01 ein. Die Kredite waren bis 30. November 1980 zurückzuzahlen. Besichert wurden diese Kredite durch ein von beiden Schuldnern gefertigtes Blankoakzept, ferner "ad 1." durch Verpfändung der Franz und Hertha M*** je zur Hälfte zugeschriebenen Liegenschaft EZ 107 KG Mitterberg bis zum Höchstbetrag von S 1,8 Mill. und des bei der beklagten Partei bestehenden Effektendepots Franz M*** sowie durch Abtretung einer Ablebensversicherung auf S 1 Mill., "ad 2." hingegen durch Verpfändung der Liegenschaft EZ 95 KG Vöslau unter gleichzeitiger Einverleibung des Hälteeigentums für den Kläger und Franz M*** bis zum Höchstbetrag von S 2,4 Mill. sowie durch Abtretung einer Ablebensversicherung auf S 3 Mill. Dem Kreditvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen (in der Fassung vom 1. Oktober 1979 - AGBKr) zugrunde.
Zweck der Kredite war die Anschaffung der Liegenschaft EZ 95 KG Vöslau. Die vom Kläger und von Franz M*** geplante Verwertung dieser Liegenschaft durch Parzellierung und parzellenweisen Abverkauf zog sich zunächst über den 30. November 1980 (= Rückzahlungstermin) hinaus und scheiterte schließlich überhaupt. Die beklagte Partei stellte beide Kredite zum 31. März 1981 fällig und erwirkte gegen beide Kreditnehmer Versäumungsurteile, gegen den Kläger über den Betrag von S 3,870.297,50 s.A.
Schon am 30. Jänner 1981 hatte Franz M*** seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 95 KG Vöslau an die S*** Gesellschaft mbH verkauft, die in Entsprechung vertraglicher Verpflichtungen am 31. Juli 1981 auf das Konto 303-153-600/00 S 895.899,44 und auf das Konto 303-153-600/01 S 1,145.352,95, das war insgesamt der halbe Betrag des damals offenen Kreditsaldos, überwies.
Am 17. November 1981 brachte der Kläger gegen Franz M*** die Teilungsklage ein (1 Cg 1068/81 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt). Dieser Rechtsstreit wurde durch die am 15. Juli 1982 verfügte Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers unterbrochen. Mit Schreiben vom 5. November 1982 ersuchte der Kläger die beklagte Partei die von ihr auf Grund des gegen ihn erwirkten Versäumungsurteiles betriebene Zwangsversteigerung seines Anteiles an der Liegenschaft EZ 95 KG Vöslau "bis zum gerichtlichen Teilungsbeschluß" aufzuschieben bzw. die gesamte Liegenschaft zu versteigern.
Der Kläger begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von S 6,175.981,84 s.A. und brachte hiezu vor, obwohl die beklagte Partei gewußt habe, daß sich der Verkauf der Liegenschaft über den vereinbarten Rückzahlungstermin hinauszögern werde, habe sie trotz überzogenen Kontos am 7. November 1980 S 48.051,-- abgebucht. Franz M*** habe seinen Liegenschaftsanteil ohne Wissen des Klägers verkauft. Durch die Überweisungen seitens der Käuferin S*** Gesellschaft mbH sei die Hälfte der damals gegen ihn und Franz M*** ausständigen Forderungen abgedeckt worden. Da der anteilsweise Verkauf einer Liegenschaft ungünstiger sei als die Veräußerung der gesamten Liegenschaft, habe der Kläger gegen Franz M*** die Teilungsklage eingebracht. Am 7. Dezember 1982 sei der in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaftsanteil des Klägers der S*** Gesellschaft mbH um das Meistbot von S 2,2 Mill. zugeschlagen worden. Durch ihr Verhalten habe die beklagte Partei wider Treu und Glauben gehandelt, Schutz- und Nebenpflichten grob fahrlässig verletzt und ihre Rechte schikanös ausgeübt. Die beklagte Partei sei auch nicht berechtigt gewesen, die von Franz M*** bestellten Sicherheiten freizugeben. Insoweit seien die AGBKr, jedenfalls aber sei die Berufung auf sie sittenwidrig. Das schuldhafte Verhalten der beklagten Partei werde vor allem darin erblickt, daß sie Franz M*** und seine Ehegattin ohne zwingenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Grund aus durchaus realisierbaren Sicherheiten entlassen habe. Im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und Franz M*** sei eine Aufteilung der Kredite im Verhältnis 1 : 1 vereinbart worden. Im Außenverhältnis hätte hingegen der Kredit von
S 1,5 Mill. von Franz M*** allein abgedeckt werden sollen, wogegen der Kredit von S 2 Mill. von Franz M*** und dem Kläger gemeinsam hätte zurückgezahlt werden sollen. Das sei der beklagten Partei bekannt gewesen. Zwischen Franz M*** und der S*** Gesellschaft mbH sei vereinbart worden, daß der mit S 2 Mill. vereinbarte Kaufpreis sofort zu bezahlen sei, die Zahlung sei aber erst am 31. Juli 1981 erfolgt. Die beklagte Partei habe das gewußt, aber dennoch gegen den Kläger ein Versäumungsurteil über die gesamte Kreditsumme erwirkt. Damit habe sie die Abdeckung des Kredites verhindert. Die beklagte Partei habe den Kläger und Franz M*** zur ungeteilten Hand geklagt, dennoch habe Franz M*** seinen Hälfteanteil verkaufen können. Der Verkaufserlös sei allein ihm gutgeschrieben worden, wogegen die durch den Verkauf entwertete Liegenschaftshälfte des Klägers in Zwangsversteigerung gezogen worden sei. Der Erlös des verwertbaren Objektes sei allein Franz M*** gutgebracht worden, dem Kläger sei hingegen die Schuldenlast geblieben. Damit sei die beklagte Partei vertragsbrüchig geworden. Das im Kreditvertrag vereinbarte Verbot einer Wertminderung der verpfändeten Liegenschaften gelte für die beklagte Partei insoweit, als damit eine Teilversteigerung untersagt gewesen sei. Die beklagte Partei habe auch das Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und Franz M*** nicht berücksichtigt und einen Gesellschafter - nämlich letzteren - bevorzugt. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung setze sich wie folgt zusammen:
1. Trotz überzogenen Kontos erfolgte
Abbuchung am 7. November 1980 S 48.051,--
2. Kosten des Verfahrens zu
14 Cg 103/81 des Handelsgerichtes Wien S 66.052,84
3. Wertminderung durch Versteigerung
des Hälfteanteiles anstelle der ge-
samten Liegenschaft sowie Entzug von
Sicherheiten durch Löschung des Pfand-
rechtes auf der Liegenschaft EZ 107
KG Mitterberg S 3,811.878,--
4. Zins- und Kapitalverlust durch
Sperrung des Versteigerungserlöses der
EZ 95 KG Vöslau bis 1985 S 250.000,--
5. Zerstörung der Existenz und des
guten Rufes des Klägers infolge Ver-
letzung von Informationspflichten S 2,000.000,--.
Daraus errechne sich der Klagsbetrag von S 6,175.981,84. Die beklagte Partei wendete vor allem ein, ihr falle kein Verhalten zur Last, daß den Vorwurf der Fahrlässigkeit oder gar der schikanösen Rechtsausübung rechtfertige. Angesichts der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Ausgang des Teilungsstreites abzuwarten. Den vom Konto abgebuchten Betrag habe der Kläger für sich verwendet. Durch die Löschung des Pfandrechtes auf der Liegenschaft EZ 107 KG Mitterberg sei dem Kläger keine Sicherheit entzogen worden. Die beklagte Partei sei auch im Sinne der zwischen dem Kläger und Franz M*** getroffenen Vereinbarung einer gleichteiligen Schuldtilgung vorgegangen. Die Judikatschuld des Klägers (14 Cg 103/81 des Handelsgerichtes Wien) werde zur Aufrechnung eingewendet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm nicht als erwiesen an, daß der beklagten Partei Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Franz M*** über eine von der gleichteiligen Schuldtilgung abweichende Verpflichtung zur Kreditrückzahlung bekannt gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, zwischen der beklagten Partei einerseits und dem Kläger und Franz M*** andererseits sei ein einheitlicher Kreditvertrag abgeschlossen worden. Die beklagte Partei sei gemäß den Punkten 23 und 24 AGBKr berechtigt gewesen, ihre Sicherheiten zu verwerten oder auch freizugeben. Willkürliches oder sittenwidriges Vorgehen zum Nachteil des Klägers sei nicht erfolgt. Ausfluß der Solidarhaftung sei es unter anderem, daß der beklagten Partei die Wahl des wirtschaftlich zweckmäßigsten Mittels zustehe.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und führte in Erledigung der Rechtsrüge des Klägers aus, dem Vorwurf, das Erstgericht habe sich nicht die Mühe genommen, die zur Höhe der einzelnen Forderungen angebotenen Beweise aufzunehmen, sei entgegenzuhalten, daß das Gericht, wenn nach seiner Ansicht der Klagsanspruch dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe, Beweise über die Höhe der Forderung nicht aufzunehmen habe. Die Unterlassung der Aufnahme solcher Beweise diene der Vermeidung überflüssiger Kosten und liege daher im Interesse der Parteien und nicht des Richters. Soweit der Kläger behaupte, er sei in bezug auf die Liegenschaft EZ 95 KG Vöslau allein vertretungsbefugt gewesen, liege ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor. Es gehe im übrigen nicht um Fragen der Stellvertretung, weil Franz M*** lediglich seinen eigenen Liegenschaftsanteil veräußert habe. Sollte er dabei eine mit dem Kläger getroffene Vereinbarung verletzt haben, könne dies keine Ersatzansprüche gegen die beklagte Partei begründen. Soweit der Kläger den Verlust von Zinsen zwischen Verkauf des Liegenschaftsanteiles durch Franz M*** und Überweisung des Kaufpreises durch die S*** Gesellschaft mbH geltend mache, entgehe ihm, daß die beklagte Partei am Kaufvertrag zwischen Franz M*** und der S*** Gesellschaft mbH nicht beteiligt gewesen sei und daher auf die Zahlung des Kaufpreises keinen Einfluß habe nehmen können. Die Klageführung zu 14 Cg 103/81 des Handelsgerichtes Wien verstoße nicht gegen das Schikaneverbot, weil die beklagte Partei schon aus Gründen der wirtschaftlichen Vorsicht dafür habe sorgen müssen, Exekutionstitel gegen alle Schuldner zu erlangen. Der Kläger vertrete die Ansicht, zwischen Franz M*** und der S*** Gesellschaft mbH sei eine Schuldübernahme vereinbart worden, eine solche hätte aber nur unter Mitwirkung der beklagten Partei zustande kommen können. Sowohl diese wie auch Franz M*** wären verpflichtet gewesen, den Kläger von dieser Schuldübernahme zu verständigen. Eine solche von der Zustimmung durch die beklagte Partei abhängige privative Schuldübernahme, sei den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Auch in der vom Kläger vorgelegten Urkunde Beilage D I 34 finde sich kein Anhaltspunkt für ein solches Geschäft. Der Kläger rüge zwar, das Erstgericht habe keine Erwägungen angestellt, ob die beklagte Partei bei ihrem Vorgehen den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Übung des redlichen Verkehrs gemäß gehandelt habe, doch sei der Berufung nicht zu entnehmen, welche Überlegungen das Erstgericht hätte anstellen müssen. Im übrigen gelte auch hier, daß die Ausübung vertraglicher Rechte nur durch das Schikaneverbot begrenzt werde. Richtig sei zwar, daß die beklagte Partei mit dem Abschluß des Kreditvertrages mit dem Kläger und Franz M*** Schutz- und Obsorgepflichten übernommen habe, doch führe der Kläger in der Berufung nicht aus, welche derartige Nebenpflichten die beklagte Partei verletzt haben sollte. Auf die stets hilfsweise geltend gemachte Aufrechnungseinrede sei das Erstgericht angesichts seiner Entscheidung über die Klagsforderung zu Recht nicht eingegangen. Letztlich mache der Kläger noch geltend, die zwangsweise Versteigerung seines Anteiles hätte nach dem Verkauf des Hälfteanteiles Franz M*** durch diesen nur zu einem Käufer - nämlich zur S*** Gesellschaft mbH - und daher zu einem Mindererlös und Verlust führen können. Es sei aber nicht einzusehen, weshalb die Zwangsversteigerung nur zum Erwerb durch die S*** Gesellschaft mbH und damit zu einem Schaden des Klägers habe führen können. Der vom Kläger gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobenen Revision ist eine von ihm selbst verfaßte "Stellungnahme" angeschlossen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (8 Ob 537/87), daß es unzulässig ist, der Revision von der Partei selbst verfaßte Schriftstücke beizulegen und deren Inhalt zum Gegenstand der Revision zu machen. Diese Eingabe ist deshalb nicht weiter zu beachten.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Nach wie vor beharrt der Kläger - unter Berufung auf § 1408 ABGB - auf seinem Standpunkt, die Veräußerung des Franz M*** zugeschriebenen Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 95 KG Vöslau an die S*** Gesellschaft mbH sowie die - anstelle des Kaufpreises vereinbarte - Überweisung eines dem halben Kreditsaldo entsprechenden Betrages durch die Käuferin an die beklagte Partei seien als Schuldübernahme im Sinne der genannten Gesetzesstelle zu beurteilen. Bei der Ableitung von Rechtsfolgen - insbesondere der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die beklagte Partei - verkennt der Kläger jedoch das Wesen der Schuldübernahme und der Bestimmung des § 1408 ABGB, mit welcher der Gesetzgeber die Schuldübernahme fördern will (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 516). Durch die (befreiende) Schuldübernahme tritt an die Stelle des bisherigen Schuldners unter dessen Ausscheiden aus dem Schuldverhältnis ein anderer. Diese Rechtsfolge ist mit der Veräußerung einer mit einem Pfandrecht belasteten Liegenschaft nicht ohne weiteres verbunden, sondern nur dann, wenn der Hypothekargläubiger der Schuldübernahme entweder zustimmt (§ 1406 ABGB) oder sich zu einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung des Veräußerers nicht fristgerecht äußert (§ 1408 ABGB). Nichts davon haben die Vorinstanzen festgestellt. Der Kläger hat allerdings behauptet, die beklagte Partei habe diese Zahlungen der S*** Gesellschaft mbH - obgleich die Beträge auf von der beklagten Partei für Franz M*** und den Kläger geführte Konten überwiesen worden seien - zu Unrecht allein ersterem gutgebracht und ihn und dessen Ehegattin aus der Haftung, insbesondere der Pfandhaftung der Liegenschaft EZ 107 KG Mitterberg, entlassen. Zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz insoweit ergänzende Feststellungen für entbehrlich gehalten: Haften dem Gläubiger nämlich mehrere Schuldner - wie der Kläger und Franz M*** der beklagten Partei auf Grund des Kreditvertrages - als Gesamtschuldner (Schuldner zur ungeteilten Hand), steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt (§ 891 zweiter Satz ABGB; 5 Ob 758/81; 7 Ob 711/80). Er ist auch berechtigt, einzelne Schuldner ganz oder zum Teil aus der Haftung zu entlassen (§ 894 ABGB; Gamerith in Rummel, ABGB, RZ 4 hiezu). Hiedurch wird lediglich der Rückgriff des Mitschuldners, der die Schuld ganz oder zum unverhältnismäßigen Teil abgetragen hat, gegen die übrigen Mitschuldner nicht berührt (§ 896 ABGB). Soweit die beklagte Partei gegen den Kläger - im übrigen wie gegen Franz M*** - den gesamten Kreditsaldo eingeklagt hat, könnte sie ihm lediglich wegen schikanöser Rechtsausübung (§ 1295 Abs 2 ABGB) verantwortlich sein. Eine solche Haftung setzt jedoch Schädigungsabsicht des Gläubigers voraus, für die sich - wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte - selbst unter Bedachtnahme auf das Vorbringen des Klägers keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Soweit die S*** Gesellschaft mbH auf die Gesamtschuld Zahlungen erbracht hat, kommen diese entgegen den Behauptungen des Klägers auch ihm selbst zugute (§ 893 ABGB; Gamerith aaO Rz 2 hiezu). Nach wie vor beharrt der Kläger auch auf seinem Standpunkt, angesichts des einheitlichen Kreditvertrages wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, ihn von dem beabsichtigten Verkauf der Liegenschaftshälfte Franz M*** an die S*** Gesellschaft mbH so rechtzeitig zu informieren, daß er die "zur Verwertung der Liegenschaft geeigneten Dispositionen" hätte treffen können. Mit diesen Ausführungen ist für den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nichts gewonnen, weil der Kläger aus der behaupteten Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ausschließlich den nicht konkretisierten Anspruch auf Ersatz des ihm durch Zerstörung von Ruf und Existenz erwachsenen Schadens ableitet (ON 1, S. 4; ON 20, S. 62). In welcher Weise die unterlassene Information des Klägers durch die beklagte Partei für die nicht näher dargelegte Zerstörung des guten Rufes und der wirtschaftlichen Existenz ursächlich (oder wenigstens mitursächlich) gewesen sein soll, hat der Kläger weder vorgebracht noch kann dies sonst aus dem Akteninhalt erschlossen werden. Auf diesen Vorwurf des Klägers ist daher nicht weiter einzugehen, sodaß auch die Frage, inwieweit den Kreditgeber dem Kreditnehmer gegenüber Aufklärungspflichten in bezug auf das vom Kreditgeber nicht weiter beeinflußbare Verhalten eines Mitschuldners des Kreditnehmers treffen, auf sich beruhen kann.
Der Kläger hat auch nicht dargetan, daß ihm durch die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaftshälfte ein Schaden zugefügt wurde. Den Beweis, daß die beklagte Partei, die durch ihre Rechtsposition (Pfandrecht und Exekutionstitel) zu der Zwangsversteigerung berechtigt war, auch dies nur in der Absicht, den Kläger zu schädigen (§ 1295 Abs 2 ABGB), getan habe, hat er nicht angetreten. Im übrigen war es der beklagten Partei auch nicht zuzumuten, mit der Durchsetzung ihres vollstreckbaren Anspruches bis zum Ausgang des Teilungsstreites zuzuwarten, der zudem durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers unterbrochen war.
Verfehlt ist auch der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 77/85. Die Frage, ob der Verkaufserlös Franz M*** zur Abdeckung von Pfandrechten auf der gemeinsamen Liegenschaft oder der mitverhafteten Liegenschaft EZ 107 KG Mitterberg zu verwenden gewesen wäre, war bloß für die Rechtsstellung betroffener nachrangiger Pfandgläubiger von Bedeutung. Das Ausmaß der Solidarschuld, für die der Kläger nach dem Eingang des Erlöses bei der beklagten Partei noch einzustehen hat, konnte dadurch nicht beeinflußt werden, weil sich die Solidarschuld zugunsten des Klägers um das Tilgungsausmaß verringerte. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)