Rechtssatz
Die Bevollmächtigung ist zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit aber sowohl die Entgegennahme durch den dritten Kontrahenten oder überhaupt die Öffentlichkeit ( dann externe Bevollmächtigung ) als auch durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung) genügt. Ist letzterer derart wirksam bevollmächtigt, sind seine Erklärungen bzw. Rechtshandlungen bei Offenlegung der Vollmacht dem Machtgeber zuzurechnen. Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden.
7 Ob 650/92 | OGH | 10.12.1992 |
nur: Eine solche Vollmacht kann auch stillschweigend erteilt werden. (T1) |
6 Ob 192/12x | OGH | 15.10.2012 |
nur: Für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung genügt die Entgegennahme der empfangsbedürftigen Willenserklärung durch den Bevollmächtigten selbst (interne Vollmachtserteilung). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19860116_OGH0002_0060OB00511_8600000_001
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