Spruch:
Die Revision der Nebenintervenientin wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Nebenintervenientin hat der klagenden Patei die mit 15.255,-- S (darin 2.542,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin hatte die Beklagte mit dem Transport von 10,7 Tonnen Tiefkühlkost von Belgien nach Österreich beauftragt. Entladetermin in Österreich sollte der 17.6.1993 sein. Während des Transportes sollte die Temperatur von minus 18 Grad Celsius nicht überschritten werden. Die Beklagte beauftragte mit der Durchführung des Transportes die Nebenintervenientin. Aufgrund fehlender Urkunden beim Grenzübertritt traf der Lastkraftwagen der Nebenintervenientin erst am 18.6.1993 am Bestimmungsort ein. Die Übernahme des Ladegutes wurde verweigert. Die Ware wurde in der Folge über Auftrag der Klägerin auf einer Deponie entsorgt.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei es bereits am Tag des Eintreffens des Lastkraftwagens am Ablieferungsort zu Ausfällen am Kühlaggregat gekommen. Die Ware habe nur mehr eine Kerntemperatur von etwa minus 3 Grad Celsius aufgewiesen und sei aus diesem Grund nicht übernommen worden.
Das Gericht zweiter Instanz übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen, bestätigte die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Verkaufswertes des verdorbenen Ladegutes und wies das Begehren auf Bezahlung der Transportkosten und Zollabgaben ab. Wegen der zur Teilabweisung relevanten Rechtsfragen wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Die Teilabweisung erwuchs jedoch in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit ihres als "außerordentliche" Revision bezeichneten Rechtsmittels begründet die Nebenintervenientin zunächst mit fehlender oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage, ob ein (einfacher) Nebenintervenient an eine Außerstreitstellung der Hauptpartei gebunden sei. Überdies sei eine solche Außerstreitstellung, nämlich über den Umstand, daß das Ladegut bei Eintreffen am Ablieferungsort eine Temperatur von nur noch minus 3 Grad Celsius aufgewiesen habe (die Nebenintervenientin behauptete schon im Verfahren erster Instanz eine Temperatur von minus 20 Grad Celsius), nicht erfolgt und vom Berufungsgericht in aktenwidriger Weise angenommen worden. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin ist ihre Revision wegen des Zulassungsausspruches des Berufungsgerichtes eine ordentliche Revision (§ 505 Abs 3 ZPO). Mit dem Revisionsvorbringen wird allerdings keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Gemäß § 19 Abs 1 ZPO muß der Nebenintervenient den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zum Zeitpunkt seines Beitritts befindet. Seine Prozeßhandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren Prozeßhandlungen im Widerspruch stehen. Auch Außerstreitstellungen oder das Zugeständnis von Tatsachen (§ 266 ZPO) sind Prozeßhandlungen, sodaß sich schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, daß der Nebenintervenient nicht wirksam Prozeßbehauptungen aufstellen kann, die zu den Tatsachenbehauptungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen. Diese klare Rechtsfolge ist in Lehre (Fasching ZPR2 Rz 404) und Rechtsprechung (RdW 1991, 205) unstrittig.
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat die beklagte Hauptpartei den von der Revisionswerberin bestrittenen Sachverhalt ausdrücklich zugestanden (S 2 der Klagebeantwortung ON 2). Daran waren das Gericht (Beweisthemenverbot: JBl 1990, 590) und der Nebenintervenient nach der zitierten Gesetzesstelle gebunden.
In der Verneinung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges und damit der Kausalität der Lieferverzögerung für den eingetretenen Schaden liegt keine Fehlbeurteilung des Gerichtes zweiter Instanz. Daß die Vereinbarung über die Lieferzeit nach dem Vertragszweck (vergleichbar dem Schutzzweck einer gesetzlichen Norm) auch Schäden der vorliegenden Art (herbeigeführt durch Mängel an der klimatechnischen Anlage des Fahrzeuges der Nebenintervenientin) vermeiden sollte und daher in der von der Klägerin zu vertretenden Lieferverzögerung eine adäquate (kumulative) Schadensursache erblickt werden könnte, kann ernstlich nicht vertreten werden.
Zuletzt rügt die Nebenintervenientin noch die nach dem Verkaufspreis festgestellte Höhe des zu ersetzenden Warenwertes. Ein Totalschaden des beförderten Gutes ist dem Verlust gleichzuhalten. Bei einem solchen besteht der zu ersetzende Schade mangels eines Börsen- oder Marktpreises im gemeinen Wert der Güter gleicher Art und Beschaffenheit (Art 23 Z 2 CMR). Dieser stimmt im Regelfall mit dem in der Lieferrechnung angegebenen Nettopreis des beförderten Gutes überein (8 Ob 657/87, Leitsatz veröffentlicht in RdW 1989, 100). Von dieser Judikatur ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Eine Haftungsbegrenzung nach Art 23 Z 3 CMR hätte die Beklagte (oder die Nebenintervenientin) im Verfahren erster Instanz konkret geltend machen müssen (SZ 52/19).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die obsiegende klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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