Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der am 27.11.1963 geborene Kläger begehrt mit seiner am 18.11.1993 beim Erstgericht eingelangten Unterhaltsklage die Bezahlung von Unterhalt für die Zeit vom 27.11.1963 bis 27.11.1981. Der beklagte Vater des Klägers habe 18 Jahre lang keine Unterhaltszahlungen geleistet.
Dem Kläger wurde Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d und f sowie Z 3 ZPO gewährt (ON 9). Nach zwei Umbestellungen wurde Dr.Richard Schwach, Rechtsanwalt in Korneuburg, gemäß § 45 Abs 1 RAO zum Vertreter des Klägers bestellt. Der Verfahrenshelfer stellte am 22.7.1994 den Antrag, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären. Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluß vom 27.7.1994 zurück (ON 25). Dem dagegen erhobenen Rekurs des Verfahrenshelfers gab das Rekursgericht statt und erklärte die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen (ON 30).
Dagegen richtet sich der als "Einspruch" (ON 31) und "außerordentlicher Revisionsrekurs" (ON 35) bezeichnete Revisionsrekurs des Klägers mit dem erkennbaren Abänderungsantrag dahin, daß der Antrag des Verfahrenshelfers, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rekurse gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes "über die Verfahrenshilfe" sind gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig. Dies gilt für alle Entscheidungen über die in §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände (EvBl 1985/30; Fasching, ZPR Rz 2020), also auch für den Ausspruch über das Erlöschen der Verfahrenshilfe nach § 68 ZPO. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können an den Obersten Gerichtshof auch dann nicht herangebracht werden, wenn das Rekursgericht abändernd entschieden hat (Kodek in Rechberger ZPO Rz 6 zu § 528). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)