OGH 6Ob501/94

OGH6Ob501/9420.1.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Kindes Gerd P*****, in Obsorge seiner Mutter Gertrude P*****, vertreten durch Dr.Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Erhöhung des vom Vater Gerhard P*****, vertreten durch Dr.Robert Bauer, öffentlicher Notar in Aspang-Markt, gesetzlich geschuldeten Unterhaltes, infolge Revisionsrekurses des Vaters gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.November 1993, AZ R 262/93(ON 106), ergangen im Verfahren P 1/91 des Bezirksgerichtes Aspang, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung

Der pflegebefohlene Knabe kam im März 1982 als eheliches Kind zur Welt. Die Ehe der Eltern wurde im November 1985 gemäß § 55 a EheG geschieden. Die Einigung der Eltern über die alleinige Obsorge der Mutter und die ab 1.Dezember 1985 vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeträge wurden pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Das Kind wächst im Haushalt seiner obsorgeberechtigten Mutter heran. Mit pflegschaftsgerichtlichem Beschluß vom 14.Juli 1988 (ON 40) wurde die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit ab 1.April 1988 mit 3.500 S festgestellt.

Der Vater stellte Ende Oktober 1990 einen Herabsetzungsantrag (ON 48), dessen Begehren in der Folge auf Verminderung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung auf den Betrag von 2.500 S eingeschränkt (ON 85) wurde. Andererseits stellte das Kind Ende September 1992 den Erhöhungsantrag, die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab Antragstag auf 5.000 S zu erhöhen.

Das Pflegschaftsgericht entschied über diese beiden entgegengesetzten Anträge mit dem Beschluß vom 3.Mai 1993 (ON 91). Mit dieser Entscheidung bestimmte es die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 29.Oktober 1990 bis 31.Dezember 1990 mit 2.600 S (und wies damit ein weiteres monatliches Herabsetzungsbegehren von 100 S ab), für die Zeit vom 1.Jänner 1991 bis 31.März 1992 mit 3.100 S (und wies damit ein weiteres monatliches Herabsetzungsbegehren von 600 S ab), für die Zeit vom 1.April 1992 bis 24.September 1992 mit (unverändert) 3.500 S (und wies damit das monatliche Herabsetzungsbegehren von 1.000 S zur Gänze ab), für die Zeit ab 25.September 1992 aber mit 4.000 S (und wies damit für diesen Zeitraum das gesamte Herabsetzungsbegehren des Vaters sowie das Erhöhungsbegehren des Kindes im monatlichen Teilbetrag von 1.000 S ab).

Der Vater ließ diese Unterhaltsfestsetzung unangefochten.

Das Kind dagegen erhob gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rekurs mit einem auf gänzliche Abweisung des vom Vater gestellten Herabsetzungsbegehrens einerseits und vollständige Stattgebung des eigenen Erhöhungsbegehrens andererseits zielenden Abänderungsantrag sowie einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.

Das Rekursgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß (ON 98) und trug damit dem Gericht erster Instanz insofern eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf, als das Herabsetzungsbegehren des Vaters nicht bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, also hinsichtlich eines monatlichen Herabsetzungsteilbegehrens von 100 S für den Zeitraum vom 29.Oktober bis 31.Dezember 1990, hinsichtlich eines monatlichen Herabsetzungsteilbegehrens von 600 S für den Zeitraum vom 1.Jänner 1991 bis 31.März 1992 sowie hinsichtlich des gesamten monatlichen Herabsetzungsbegehrens von 1.000 S für die Zeiten nach dem 1.April 1992. Der Verfahrensergänzungsauftrag betrifft daher das Herabsetzungsbegehren des Vaters nur, soweit diesem Begehren im ersten Rechtsgang stattgegeben worden war. Ungeachtet einer unvollständigen Anführung der unangefochten gebliebenen teilweisen Erhöhung des monatlichen Unterhaltes im Spruch des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses und des damit formell zu weit gefaßten Verfahrensergänzungsauftrages bezieht sich dieser nach der aktenkundigen Teilrechtskraft des im erstinstanzlichen Verfahrens ergangenen erstinstanzlichen Beschlusses auf den Erhöhungsantrag des Kindes nur insoweit, als dieser vom Erstgericht abgewiesen worden war. Die eingetretene Teilrechtskraft wird vom Gericht erster Instanz ungeachtet der Ungenauigkeit im Spruch des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses zu beachten sein.

Das Rekursgericht fügte seinem Aufhebungsbeschluß keinen Rekurszulässigkeitsausspruch im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG bei. Der Vater erhob trotzdem gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß Rekurs an den Obersten Gerichtshof, weil er die Sache im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung für spruchreif erachtete.

Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel als unzulässig zurück (ON 106).

Rechtliche Beurteilung

Der vom Rechtsmittelwerber dagegen erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Im allgemeinen durch die §§ 1 ff AußStrG geregelten außerstreitigen Verfahren sind rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nur im Fall einer spruchmäßigen Zulassung des weiteren Rekurses an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Mangels eines Rekurszulassungsausspruches ist der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß unzulässig (ÖAV 1992, 157 ua). Dagegen führt auch der Rechtsmittelwerber nichts aus.

Die Rechtsmittelunzulässigkeit ist von der Art der geltend zu machenden Rechtsmittelgründe unabhängig. Die Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichtes setzt seine wirksame und zulässige Anrufung voraus. Aus Anlaß eines unzulässigen Rechtsmittels fehlt der Rechtsmittelinstanz jede Entscheidungsbefugnis. Selbst Nichtigkeiten oder andere von Amts wegen aufzugreifende Umstände blieben daher davon ausgeschlossen, vom Rechtsmittelgericht aufgegriffen zu werden.

Dem Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß war daher ein Erfolg zu versagen.

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