Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Das Rekursgericht hat unter ausführlicher Darlegung und Zitierung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den wesentlichen Beurteilungskriterien der Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach § 30 HGB zutreffend ausgeführt, daß die nach dem Gesetz zu fordernde deutliche Unterscheidbarkeit der beiden Firmen nicht gegeben ist.
Da der Rekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG ohnehin als unzulässig zurückzuweisen ist, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluß durch den hier fehlenden Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnedies nicht gebunden wäre (EvBl 1990/137).
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