OGH 6Ob47/18g

OGH6Ob47/18g12.3.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin U*, vertreten durch Mag. Marion Lindinger, Rechtsanwältin in Wien als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner C* P*, vertreten durch Münzker und Riehs Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rückführung des minderjährigen A* P*, geboren am *, nach dem HKÜ, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Jänner 2018, GZ 44 R 16/18f‑47, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E120890

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen haben ausreichende Feststellungen über den Willen des neunjährigen Kindes getroffen und im vorliegenden Einzelfall (RIS‑Justiz RS0074552 [T3]) vertretbar verneint, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt. Der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, muss das Rückgabehindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht unbedingt erfüllen (RIS‑Justiz RS0074552 [T2]).

2. Die unterlassene Einvernahme des Antragsgegners hat dieser bereits im Rekurs gerügt. Das Rekursgericht hat dazu aber einen Verfahrensmangel verneint, was vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden kann (RIS‑Justiz RS0050037).

3. Dass keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur „joint physical custody“ nach kalifornischem Recht vorliegt, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, hat doch der Oberste Gerichtshof für die Auslegung ausländischen Rechts keine Leitfunktion. Dass die Auslegung der ausländischen Sachnormen durch das Rekursgericht der ständigen Rechtsprechung des ausländischen Höchstgerichts und der ausländischen Lehre nicht entspräche, zeigt der Rechtsmittelwerber nicht auf (RIS‑Justiz RS0042948).

4. Der Rechtsmittelwerber verweist darauf, mittlerweile habe ein kalifornisches Gericht der Antragstellerin offenbar mittels einer vorläufigen Entscheidung die alleinige Obsorge übertragen und den Antragsgegner zur Rückführung des Kindes verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsgegner aus dieser Entscheidung etwas zu seinen Gunsten ableiten möchte.

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