Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber hat die ihm gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem die Obsorge für das Kind der Mutter allein zugeteilt wurde, offenstehende Rekursfrist versäumt. Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, dass auf einen verspäteten Rekurs gegen eine Obsorgezuteilung nicht Bedacht genommen werden kann, weil dadurch in die Rechte Dritter, hier insbesondere des Kindes, eingegriffen würde (RIS-Justiz RS0086683). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung hat auf das Wirksamwerden eines Beschlusses keinen Einfluss (2 Ob 507/89).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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