Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der K***** GsmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf Eintragung ins Firmenbuch mit der Begründung ab, der Rechtsformzusatz „GsmbH“ widerspreche zwar nicht § 5 Abs 1 GmbHG, der eine taxative Aufzählung aller zulässigen Abkürzungen nicht enthalte; aus Sinn und Zweck eines öffentlichen Buches resultiere jedoch das Gebot, um allgemeine Verständlichkeit und um Vermeidung jeder unnötigen Irreführungsgefahr bemüht zu sein. Um keine Verunsicherung im Rechtsverkehr zu schaffen, habe bei der Bildung von Abkürzungen des Rechtsformzusatzes die Kontinuität Vorrang vor der Kreativität; die Frage der Täuschungsfähigkeit sei im Firmenbuch objektiv anhand der Verkehrsauffassung zu prüfen. Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der
außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsformzusatzes „GsmbH“ bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht vorhanden ist; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF HaRÄG BGBl I 2005/120 (zuvor § 5 Abs 2 GmbHG) muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
2. § 5 Abs 2 GmbHG idF vor dem HaRÄG 2005 wurde durch das Firmenbuchgesetz 1991 geschaffen; zuvor war angeordnet gewesen, dass das Wort „Gesellschaft“ nicht, wohl aber die Wortfolge „mit beschränkter Haftung“ abgekürzt werden dürfe. Der Justizausschuss (zit bei Danzl , Das neue Firmenbuch [1991] 112) konstatierte damals, eine schlagwortartige Abkürzung der Firma sei freilich bereits seit langem in Geschäftspapieren, in der Werbung oder in sonstigen öffentlichen Ankündigungen üblich; er sei daher der Meinung, dass in der Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung künftig auch die Abkürzung des Wortes „Gesellschaft“ zulässig sein soll; es würden daher in Hinkunft die gleichermaßen einprägsamen Kurzformen „GmbH“ oder „GesmbH“ (mit oder ohne Punkt geschrieben) verwendet werden können; nach Auffassung des Justizausschusses sei dabei der Abkürzung „GmbH“ der Vorzug zu geben.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht kann demnach durchaus davon ausgegangen werden, dass dem historischen Gesetzgeber lediglich bestimmte Abkürzungsvarianten vorschwebten, auch wenn diese nicht ausdrücklich in die Formulierung des Gesetzeswortlauts Eingang gefunden haben.
3. In der Literatur werden - regelmäßig unter Hinweis auf die Überlegungen des historischen Gesetzgebers - für den Rechtsformzusatz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Abkürzungen „Gesellschaft mbH“, „Gesellschaft m.b.H.“, „GesmbH“, „Ges.m.b.H.“, „GmbH“ und „G.m.b.H.“ genannt (vgl etwa Reich-Rohrwig , Das österreichische GmbH-Recht I² [1997] Rz 1/86; Frizberg/Frizberg , Die GmbH - Systematischer Überblick und sämtliche Musterverträge [1999] Rz 37; Birkner/Löffler , Anträge und Anmeldungen zum Firmenbuch [Stand 2008] Band 10 Kap. 2.2.2, 1; Umfahrer , Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 6 [2008] Rz 59; Ratka in Straube , GmbHG [2008] § 5 Rz 41). Darüber hinaus wird in der Literatur - wohl mit gutem Grund - vertreten, dass der Firmenname und damit auch der Rechtsformzusatz klein geschrieben werden können ( Verweijen , Ist die Kleinschreibung von Firmenwortlauten zulässig?, NZ 2002/125; Ratka aaO; dem zustimmend wohl auch Koppensteiner/Rüffler , GmbHG [2007] § 5 Rz 9).
4. Zweck des Rechtsformzusatzes nach § 5 Abs 1 GmbHG ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 98/99a) und der herrschenden Lehre (vgl etwa Umfahrer , Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung 6 [2008] Rz 59, Koppensteiner/Rüffler , GmbHG [2007] § 5 Rz 9; Ratka in Straube , GmbHG [2008] § 5 Rz 41) eindeutig die Information des Geschäftsverkehrs über die Haftungsverhältnisse der Gesellschaft, nämlich dass ihm nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Der Geschäftsverkehr muss daher auf eindeutige Abkürzungen, sofern solche gewählt werden, vertrauen können. Dabei spielen auch die gelebte Praxis und eine jahrzehntelange Übung eine Rolle, worauf ja bereits der historische Gesetzgeber hingewiesen hat.
5. Eine Abfrage in der Datenbank des Firmenbuchs http://fdb ‑test.brz.intra.gv.at/fbw ergibt, dass in Österreich keine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Rechtsformzusatz „GsmbH“ oder „Gs.m.b.H.“ eingetragen ist. Es kann somit zwanglos davon ausgegangen werden, dass für den Geschäftsverkehr die Abkürzung „GsmbH“ zunächst unbekannt sein wird und möglicherweise zu Missverständnissen führen könnte. Gerade dies soll aber vermieden werden. Es kann insofern nämlich auch den Überlegungen des Revisionsrekurses nicht gefolgt werden, „GsmbH“ wäre infolge eines weiteren Buchstabens deutlicher als „GmbH“; folgte man dieser Logik, wäre etwa „GstmbH“ noch viel deutlicher, weil noch ein Buchstabe mehr enthalten wäre.
Es mag zwar sein, dass der Rechtsformzusatz „GsmbH“, wenn er ausgesprochen wird, nicht anders klingt als „GesmbH“; maßgeblich sind aber (zumindest auch) die Eintragung im Firmenbuch und die Verwendung der Firma im geschäftlichen Verkehr etwa auf Drucksorten, in Geschäftspapieren und in der Werbung; hier kommt es jedoch primär auf den optischen Eindruck an.
6. Die Vorinstanzen haben somit zutreffend die Eintragung der „K***** GsmbH“ verweigert; dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.
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