European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00004.20M.0123.000
Spruch:
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Begründung:
Die Ablehnungswerberin wurde im Verfahren AZ 34 Cg 80/17x des Handelsgerichts Wien ursprünglich vom hier einschreitenden Rechtsanwalt Dr. Heinrich Fassl vertreten. Aus diesem Verfahren heraus entwickelten sich zahlreiche von der Ablehnungswerberin angestrengte Ablehnungs- und Fristsetzungsverfahren, darunter auch die Verfahren AZ 50 Nc 6/19a und Nc 3/19t des Handelsgerichts Wien sowie die Verfahren AZ 6 Fsc 1/19y und 2 Fsc 4/19k des Oberlandesgerichts Wien.
Mit Beschluss vom 25. 2. 2019 bestellte das Handelsgericht Wien gemäß § 89 Abs 2 GmbHG Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, zum selbstständig vertretungsbefugten Liquidator der Ablehnungswerberin; dieser Beschluss wurde sofort wirksam (6 Ob 160/19a). Mit E‑Mail vom 5. 6. 2019 teilte der Liquidator dem einschreitenden Rechtsanwalt mit, dass er „sämtliche [diesem] gewährte Vollmachten, von wem auch immer, mit sofortiger Wirkung (und Maßgabe der Einschreitungsnotwendigkeit im Sinne der RAO) widerrufe; [der einschreitende Rechtsanwalt sei] – bis zu einer allfälligen Neuerteilung einer Vollmacht durch [den Liquidator] – nur mehr berechtigt (und verpflichtet), im Rahmen der 14 Tage tätig zu werden, die die RAO vorsieht“. Der einschreitende Rechtsanwalt ist somit seit 19. 6. 2019 nicht mehr legitimiert, für die Ablehnungswerberin einzuschreiten (6 Ob 160/19a).
Am 8. 11. 2019 zog der Liquidator die aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Ablehnungs- und Fristsetzungsanträge zurück.
Mit den angefochtenen Beschlüssen nahm das Oberlandesgericht Wien die Zurückziehung der Fristsetzungsanträge zur Kenntnis.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse, die vom einschreitenden Rechtsanwalt im Namen der Ablehnungswerberin erhoben werden, sind unzulässig.
Da der einschreitende Rechtsanwalt bereits seit 19. 6. 2019 nicht mehr befugt ist, die Ablehnungswerberin zu vertreten – dass er zwischenzeitig vom Liquidator mit der Vertretung beauftragt worden wäre, behauptet der einschreitende Rechtsanwalt nicht –, sind die von ihm eingebrachten Rechtsmittel zurückzuweisen (1 Ob 362/97k; 6 Ob 160/19a).
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