Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs zu 6 Ob 39/14z (28 R 399/13x, 28 R 401/13s des Rekursgerichts) wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
2. Dem Erstgericht wird neuerlich aufgetragen, auch im Akt 74 Fr 16302/13d (28 R 400/13v des Rekursgerichts) über den Wiedereinsetzungsantrag der Rechtsmittelwerber zu entscheiden.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Die Rechtsmittelwerber werfen die Frage auf, es sei nicht geklärt, ob ein Notgeschäftsführer durch das Gericht bestellt werden kann, wenn ein „gesellschaftsrechtlicher“ Geschäftsführer bestellt sei.
Damit wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt: Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 15a GmbHG für eine GmbH setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im
Einzelfall nicht handeln können (RIS‑Justiz RS0059994; RS0059953 [T1]).
Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist somit einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen.
Davon kann hier nicht die Rede sein: Der mit Gesellschafterbeschluss vom 11. 9. 2013 zur selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin bestellten Zweitrevisionsrekurswerberin (vgl 74 Fr 16302/13d) wurde als Gesellschafterin der GmbH mit der rechtskräftigen (3 Ob 223/13k) einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Wien vom 24. 9. 2013 (12 R 144/13d) die Ausübung von Gesellschafterrechten verboten und es wurde ihr unter anderem aufgetragen, keine Verfügungen über das oder Belastungen des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Sie ist daher als Geschäftsführerin aufgrund der einstweiligen Verfügung in ihrer Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft so behindert, dass die Bestellung einer anderen Person zur Notgeschäftsführerin durch die Vorinstanzen jedenfalls keine auffallende Fehlbeurteilung darstellt.
Im Übrigen haben die Revisionsrekurswerber die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die Gesellschaft beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bestellung eines Notgeschäftsführers für notwendig erachten. Dass nicht die begehrte Person zur Notgeschäftsführerin bestellt wurde, sondern eine andere Person (74 Fr 14265/13h), wirft ebenso keine erhebliche Rechtsfrage auf: Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notgeschäftsführer oder Notliquidator bestellt zu werden (RIS‑Justiz RS0118770).
Die sonstigen weitwendigen, teils unklaren Ausführungen der Rechtsmittelwerber gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher unbeachtlich.
Zu 2.:
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 26. 6. 2014 dem Erstgericht die Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge (Mehrzahl!) der Rechtsmittel-werber aufgetragen. Das Erstgericht hat aber nur im Akt 74 Fr 14265/13h, nicht aber im Akt 74 Fr 16302/13d über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden, was es nachholen muss.
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