OGH 6Ob36/95

OGH6Ob36/9523.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4.April 1990 verstorbenen Johann K*****, zuletzt wohnhaft gewesen in ***** infolge Revisionsrekurses der 1.) Herta K*****, Hausfrau, ***** 2.) Johann K*****, ***** ebendort, 3.) Gertraud G*****, Arbeiterin, ***** 4.) Anna S*****, Hausfrau, ***** alle vertreten durch Dr.Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13.Juni 1995, AZ 51 R 109/95 (ON 103), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall vom 20.Dezember 1994, GZ A 1359/92i-92, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er lautet:

Zum Anerben des geschlossenen Hofes "Grub" EZ ***** Grundbuch ***** wird Johann K*****, geboren 14.5.1966, Landwirt und Frächter in ***** bestimmt.

Die Anträge des Johann K***** sowie des Ewald K*****, sie zu Anerben des Hofes "O*****" EZ ***** Grundbuch ***** zu bestimmen, werden abgewiesen.

Text

Begründung

Der am 22.6.1935 geborene Johann K***** ist am 4.4.1990 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Seine Witwe Herta K***** und seine vier ehelichen Kinder Gertraud G*****, Anna S*****, Ewald und Johann K***** haben Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes abgegeben.

Der Erblasser war Eigentümer des geschlossenen Hofes "O*****" EZ ***** Grundbuch *****, der bis 1968 von ihm bewohnt und bewirtschaftet wurde. 1968 kaufte der Erblasser den geschlossenen Hof "G*****" EZ ***** Grundbuch ***** ***** und zog mit seiner Familie dort hin. Er stellte bei der Höfekommission den Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes "O*****" und auf Zuschreibung seines Gutsbestandes zu seinem zweiten geschlossenen Hof "G*****". Mit Bescheid vom 21.7.1971 GZ III-20017/71 gab die Höfekommission dem Ansuchen gemäß §§ 3 Abs 2 und 7 Abs 1 TirHG in der Fassung LGBl 35/71 statt. In der Begründung wird ausgeführt, daß der geschlossene Hof "O*****" eine land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche von 9,72 ha umfaßt, davon 4,54 ha auf Wiesen und der Rest auf Wald entfallen. Alle Grundstücke befinden sich in einer Höhe von 1200 bis 1500 m in meist steiler Hanglage und werfen geringen Ertrag ab. Die Gebäude sind in sehr schlechtem Zustand. Aus den Erträgnissen des Hofes könnte eine bäuerliche Familie ohnehin nicht mehr den dauernden Lebensunterhalt finden. Es sei daher im landeskulturellen Interesse, dem Antrag des Eigentümers, diesen Hof aufzulassen und seinen Gutsbestand dem anderen geschlossenen Hof zuzuschreiben, der dadurch eine wesentliche Verstärkung erfahre, ohne daß er aber zu sehr vergrößert werde, stattzugeben.

Die verfügte bücherliche Durchführung der Zuschreibung der Grundstücke zum geschlosenen Hof "G*****" und Löschung der EZ des Hofes "O*****" (Akt 4 Nc 136/71 des BG Hall) scheiterte bis heute an der unterschiedlichen Belastung der beiden Liegenschaften und der mangelnden Zustimmung des Pfandgläubigers.

Nach dem rechtskräftigen Bescheid wurde die Hofstelle des Hofes "O*****" abgerissen, dort ein Doppelwochenendhaus errichtet und der landwirtschaftliche Betrieb mit Viehhaltung nur auf dem Hof G***** geführt.

Um die Bestimmung zum Anerben bewerben sich Johann K*****, der auf dem Standpunkt steht, die beiden Höfe, die von ihm seit Jahren bewirtschaftet werden, bildeten eine Einheit, und Ewald K*****, der davon ausgeht, es seien zwei geschlossene Höfe vorhanden, falls zwei Anerben bestimmt werden sollten, wähle er den Hof "O*****", wo er Pferde und Schafe halten wolle. Die weiblichen Erben beantragten, Johann K***** zum Anerben zu bestimmen.

Der ältere Sohn des Erblassers Ewald K***** legte nach dem Besuch der Volks- und Hauptschule und einer Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker 1979 die Gesellenprüfung ab. Seither arbeitete er in dem vom Verstorbenen neben der Landwirtschaft geführten Frächtereibetrieb, half aber nebenbei auch im landwirtschaftlichen Betrieb aus. Seit 1991 wohnte er nicht mehr bei seinen Eltern, er errichtete ein eigenes Wohnhaus und gründete 1993 einen eigenen Frächtereibetrieb.

Johann K***** ist ebenso wie sein Bruder auf dem Hof "G*****" aufgewachsen und lebt auch heute noch dort. Nach der Volks- und Hauptschule besuchte er ein Jahr lang die landwirtschaftliche Fachschule in Rotholz, konnte die dreijährige Ausbildung jedoch nicht abschließen, weil er in der Landwirtschaft seiner Eltern dringend gebraucht wurde, in welcher er seit 1981 bis heute ständig tätig war. Nebenbei half er auch in der Frächterei des Vaters als Fahrer aus und wurde nach dessen Ableben und Ausscheiden seines Bruders Ewald als Geschäftsführer der vom Vater geführten K***** Transport GesmbH mit Beschluß vom 10.8.1993 zu deren Geschäftsführer bestellt.

Das Erstgericht bestimmte Johann K***** zum Anerben der beiden geschlossenen Höfe "O*****" und "G*****".

Es führte aus, beide potentiellen Anerben seien auf dem Hof aufgewachsen, Johann K***** sei existentiell vorrangig auf die Führung der Landwirtschaft angewiesen, habe eine spezielle Ausbildung zur Landwirtschaft, die er seit dem Tode des Vaters praktisch als Jungbauer führe, während Ewald K***** im Sinne des § 15 Abs 2 TirHG als versorgt anzusehen sei, einen unabhängigen Beruf als selbständiger Unternehmer ausübe und nach eigenen Angaben an der Führung einer Landwirtschaft nicht interessiert sei.

Nach § 14 Abs 1 TirHG traten Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit, Abs 2 bestimme, daß die Vereinigung zweier Höfe im Grundbuch nur durchgeführt werden dürfe, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichmäßige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergebe. Die Vereinigung sei bisher an der Zustimmung der Hypothekargläubigerin gescheitert, es sei daher von zwei getrennten geschlossenen Höfen auszugehen. Da der Hof "O*****" tatsächlich nicht mehr bewirtschaftet werde und nur einige Wiesen dazugehörten, sei faktisch kein landwirtschaftliches Anwesen mehr vorhanden, so daß zweckdienlicherweise derselbe Anerbe für beide Höfe zu bestimmen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des erblasserischen Sohnes Ewald K***** Folge und bestimmte zum Anerben des geschlossenen Hofes "O*****" Ewald K*****, zum Anerben des geschlossenen Hofes "G*****" hingegen Johann K*****.

Ob einer Liegenschaft die Eigenschaft eines geschlossenen Hofes zukomme, sei dem Grundbuchstand zu entnehmen, eine davon abweichende Beurteilung stehe dem Verlassenschaftsgericht nicht zu. Die Aufhebung der Hofeigenschaft obliege ausschließlich der Entscheidung der Höfebehörde und könne nur auf Antrag des bücherlichen Hofeigentümers erfolgen. Die Tatsache allein, daß die inhaltlichen Voraussetzungen für die Hofeigenschaft (Leistungskraft zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie einschließlich notwendiger Aufwendungen zur Wiederherstellung verfallener Gebäude) weggefallen seien, könne die Hofeigenschaft noch nicht aufheben. Eine Entscheidung, womit die Hofeigenschaft für die Liegenschaft "O*****" aufgehoben werde, sei jedoch bisher nicht ergangen. Eine solche könne auch nicht aus dem Bescheid der Höfekommission Wattenberg vom 21.7.1991 erblickt werden, weil die bücherliche Durchführung des Bescheides nicht herbeigeführt werden konnte und die rein faktische Zusammenlegung der Höfe keine Auswirkungen auf die Erbteilungsvorschriften habe. Die wirtschaftlich zusammengeschlossenen Höfe blieben rechtlich vielmehr selbständig. Es sei daher davon auszugehen, daß zum Nachlaß zwei geschlossene Höfe gehörten.

§ 19 Abs 2 TirHG gewähre den Miterben in der Reihenfolge des § 15 ein Wahlrecht. Für die Beurteilung, von wem das Wahlrecht zuerst auszuüben sei, sei nach § 15 Abs 2 TirHG zunächst maßgebend, welcher von beiden Miterben noch unversorgt sei, weil beide Söhne zur Landwirtschaft erzogen und auf dem Hof aufgewachsen seien. Ewald K***** habe sich durch die Gründung eines eigenen Frächtereibetriebes eine vom Hof unabhängige Existenz geschaffen, während Johann K***** seit jeher im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet habe und diesen weiterhin verantwortlich führe. Es sei aber zu berücksichtigen, daß er, wenn auch erst nach dem Tode seines Vaters, zum Geschäftsführer des Frächtereibetriebes seines Vaters bestellt worden und damit zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht mehr unversorgt sei. Das Wahlrecht komme daher Ewald K***** als dem älteren der beiden Brüder im Sinne des § 15 Abs 3 TirHG zu. Dieser habe sich für den Hof "O*****" entschieden, Johann K***** sei zwar nicht ausdrücklich befragt worden, habe aber deutlich zu erkennen gegeben, daß er das Anerbenrecht hinsichtlich beider Höfe geltend mache, jedenfalls aber den Hof "G*****" weiterführen wolle, so daß der ihm nun zugewiesene Hof von seinem Antrag mitumfaßt sei.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs wegen der klaren gesetzlichen Regelung und des Umstandes, daß der Entscheidung über den Einzelfall hinaus keine Bedeutung zukomme, nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den §§ 7 und 14 TirHG zulässig und auch berechtigt.

Nach § 14 Abs 1 TirHG treten Änderungen im Bestand geschlossener Höfe erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit. Dem Grundbuchgesuch ist die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung der Höfebehörde beizulegen. Abs 2 bestimmt, daß die Vereinigung zweier Höfe, die Bildung eines neuen Hofes oder die Zuschreibung von Liegenschaften zu einem bestehenden Hof im Grundbuch nur durchgeführt werden darf, wenn sich aus der Vereinigung nicht eine ungleichartige Hypothekarbelastung der vereinigten Liegenschaften ergibt. Zweck dieser Bestimmungen ist es, geschlossene Höfe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und landeskultureller Gesichtspunkte zu erhalten und zu verhindern, daß durch Verringerung des Bestandes die Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen nicht mehr gesichert ist oder durch übermäßige Erweiterung durch Zuschreibung vom bisher nicht zum Hof gehörigen Liegenschaften das Vierfache eines solchen Ertrages überschritten wird (§ 3 TirHG). Eine ungleiche Pfandbelastung wiederum würde bei der Neubildung oder Vergrößerung eines geschlossenen Hofes oder der Vereinigung zweier Höfe die gewollte Bildung eines einheitlichen Pfand- und Vollstreckungsgegenstandes verhindern. Der Gesetzgeber hat daher für Änderungen im Bestand geschlossener Höfe nicht nur in § 2 TirHG die Bewilligung der Höfebehörde angeordnet, sondern darüber hinaus noch ausdrücklich verfügt, daß solche Änderungen erst nach erfolgter Durchführung im Grundbuch in Wirksamkeit treten. Dies gilt einschränkend nur für die in § 14 TirHG angeführten Fälle (Bestandsänderungen).

Eine andere Regelung wird im § 7 TirHG für die Aufhebung der Hofeigenschaft durch die Höfebehörde getroffen: Wenn ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer Familie überhaupt dauernd verliert, so ist über Einschreiten des Eigentümers auf Aufhebung der Höfeeigenschaft zu erkennen. Ein solches Erkenntnis ist nach eingetretener Rechtskraft von der Hofbehörde derart in Vollzug zu setzen, daß sie es dem Grundbuchgericht mit dem Ersuchen mitteilt, die Einlage der betreffenden Liegenschaft unter Löschung aller auf die Hofeigenschaft bezügliche Eintragungen aus der Höfeabteilung des Hauptbuches in die Abteilung der anderen Liegenschaften zu übertragen. Die Entscheidung der Höfebehörde über die Aufhebung der Hofeigenschaft ist konstitutiv. Mit Rechtskraft des Bescheides verliert die Liegenschaft ihre Eigenschaft als geschlossener Hof, die Höfebehörde hat ihr Erkenntnis über die Aufhebung der Höfeeigenschaft von Amts wegen dem Grundbuch zur bücherlichen Durchführung zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat, anders als in § 14 TirHG (schon in der Stammfassung) hier einen anderen Wortlaut gewählt und nur angeordnet, daß das Erkenntnis "in Vollzug zu setzen ist" und die Wirksamkeit des Bescheides nicht von der erfolgten Durchführung im Grundbuch abhängig gemacht, die ohne weiteres Zutun des Eigentümers von Amts wegen zu erfolgen hat.

Der Bescheid der Höfekommission Wattenberg vom 21.7.1991 enthält einerseits die Aufhebung der Höfeeigenschaft des geschlossenes Hofes "O*****" gemäß § 7 Abs 1 TirHG (wegen zu geringer Leistungskraft des Hofes und zu hoher Wiederherstellungskosten der verfallenen Gebäude) und andererseits die nach § 3 Abs 2 TirHG ebenfalls erforderliche Genehmigung, die nach Auflösung des geschlossenen Hofes freigewordenen Liegenschaften dem geschlossenen Hof "G*****" (der im landeskulturellen Interesse dadurch eine Verstärkung erfahren soll, ohne daß er zu sehr vergrößert wird) zuzuschreiben. Eine nur bedingte Auflassung in dem Sinn, daß diese erst mit der Zuschreibung zum geschlossenen Hof G***** wirksam werden soll, enthält der Bescheid nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß mit Rechtskraft des Bescheides die Auflösung des geschlossenen Hofes O***** bereits rechtswirksam geworden ist, so daß die betroffenen Liegenschaften keinen erbhofrechtlichen Beschränkungen mehr unterliegen. Nur die Zuschreibung dieser seit 1971 freien Liegenschaften zum geschlossenen Hof "G*****" ist mangels grundbücherlicher Durchführung wegen der unterschiedlichen Pfandbelastung und fehlenden Zustimmung des Pfandgläubigers gemäß § 14 Abs 1 TirHG rechtlich "nicht in Wirksamkeit getreten". Es ist daher lediglich der geschlossene Hof "G*****" EZ ***** KG ***** den höferechtlichen Erbteilungsbestimmungen zu unterwerfen, während die noch in EZ ***** KG ***** (ehemals Hof "O*****") einverleibten Grundstücke in die restliche Verlassenschaft fallen und unter allen gesetzlichen Erben aufzuteilen sind.

Die Regeln des § 15 TirHG zur Auswahl des Anerben sind stufenförmig aufgebaut. Die Wahl zwischen den beiden Söhnen des Erblassers, die sich um die Bestimmung zum Anerben beworben haben, muß im vorliegenden Fall daher nach dessen Abs 2 erfolgen. Danach gehen Miterben, die zur Land- oder Forstwirtschaft erzogen werden oder worden sind, anderen nach Abs 1 noch gleichberechtigten Miterben vor. Nach den getroffenen Feststellungen hat Ewald K***** den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt, war in der Frächterei seines Vaters beschäftigt, half nur gelegentlich in der Landwirtschaft aus und hat schließlich einen eigenen Frächtereibetrieb gegründet, während sein jüngerer Bruder Johann nach dem Schulabschluß nicht nur ein Jahr lang eine landwirtschaftliche Fachschule besuchte, sondern daran anschließend immer in der elterlichen Landwirtschaft tätig war, wenn er auch gelegentlich im Frächtereibetrieb aushalf, nach wie vor auf dem Hof wohnt und die Landwirtschaft seit dem Tode seines Vaters selbständig führt. Es kann daher kein Zweifel bestehen, daß er im Sinne des Gesetzes anders als sein Bruder, zur Landwirtschaft erzogen wurde, denn es macht keinen Unterschied, ob die land- oder forstwirtschaftliche Ausbildung in einer Fachschule, einer Hochschule oder auf dem Hof selbst erfolgte (859 BlgNR 17.GP 9). Johann K***** geht daher schon deshalb seinem Bruder als Anerbe vor. Der Frage, auf welchen Zeitpunkt die Beurteilung, ob einer von mehreren gleichberechtigten Miterben noch unversorgt ist, kommt damit als nachgeordnetem Auswahlkriterium keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Hiezu kann aber auf die Entscheidung des erkennenden Senates 6 Ob 12/95, 13/95 verwiesen werden, in welcher auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Bestimmung des Anerben und nicht auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abgestellt wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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