Spruch:
Bei Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen kann von einer Bindung des Gerichtes an die Steuerbescheide als rechtskräftige Verwaltungsbescheide im Sinne des § 190 (1) ZPO. nicht die Rede sein.
Entscheidung vom 6. Februar 1963, 6 Ob 36/63.
I. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Mur; II. Instanz:
Kreisgericht Leoben.
Text
Zur Entscheidung über einen Antrag der Mutter, in deren Pflege und Erziehung die beiden Kinder stehen, den dem ehelichen Vater auferlegten Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf 500 S bzw. 600 S monatlich zu erhöhen, war die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ehelichen Vaters, der als Kaufmann selbständig erwerbstätig ist, notwendig.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13. November 1962 wurde dem ehelichen Vater der Auftrag erteilt, einem Sachverständigen Einsicht in alle Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsbehelfe zu geben, soweit der Sachverständige eine solche Einsicht verlange.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des ehelichen Vaters nicht Folge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 16 AußStrG., mit welchem als Beschwerdegrund offenbare Gesetzwidrigkeit geltend gemacht wird. Diese sei im wesentlichen darin zu erkennen, daß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsakte, als welche vorhandene rechtskräftige Steuerbescheide anzusehen seien, verstoßen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Da nach der zutreffenden Meinung des Rekursgerichtes für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wesentlich andere Grundsätze maßgebend sind als zur Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens, kann bei Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen von einer Bindung des Gerichtes an die Steuerbescheide als rechtskräftige Verwaltungsbescheide im Sinne des § 190 (1) ZPO. nicht die Rede sein. Der geltend gemachte Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)