Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung
Der Revisionsrekurswerber meint, sowohl der Beschluss der Gemeinderats der Gemeinde P***** vom 13. 9. 2006 als auch der auf diesem beruhende Umlaufbeschluss der Gesellschaft vom 21. 9. 2006 seien rechtswidrig gewesen; daher hätten die vom Erstgericht vorgenommenen Eintragungen nicht erfolgen dürfen. Um diese Rechtswidrigkeiten bekämpfen zu können, müsse ihm Rechtsmittellegitimation im Firmenbuchverfahren zukommen. Er sei sowohl - aufgrund des angefochtenen Beschlusses des Erstgerichts abberufener - Geschäftsführer der Gesellschaft als auch - als Bürgermeister der Gemeinde P***** - Vertreter des Mehrheitsgesellschafters der Gesellschaft.
Rechtliche Beurteilung
1. Der erkennende Senat hat erst jüngst (6 Ob 14/07p mwN) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegen den Beschluss des Firmenbuchgerichts auf Eintragung seiner Abberufung keine Parteistellung und demnach auch kein Rekursrecht zukommt. Diese Eintragung ist nicht rechtsbegründend, sondern wirkt nur deklarativ. Sie äußert nur im Rahmen des § 15 UGB und des § 17 Abs 3 GmbHG Rechtswirkungen und berührt deshalb die tatsächliche rechtliche Stellung eines allenfalls entgegen der wahren Rechtslage zu Unrecht als abberufen in das Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers nicht. Vielmehr bleibt die Abberufung des Geschäftsführers und die Neubestellung einer anderen Person zum Geschäftsführer so lange bestehen, bis der Generalversammlungsbeschluss allenfalls durch Urteil umgestoßen wird.
Auf seine Stellung als abberufener Geschäftsführer der Gesellschaft kann sich der Revisionsrekurswerber zur Begründung seiner Rechtsmittellegitimation also nicht stützen.
2. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann die Registrierung von Beschlüssen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von einem Gesellschafter nur mittels Nichtigkeitsklage, nicht aber mittels Rekurses im Verfahren außer Streitsachen (Firmenbuchverfahren) angefochten werden (RIS-Justiz RS0006919; ebenso G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 15 Rz 177, Seite 257 mwN). Dies gilt insbesondere auch für Beschlüsse über die Eintragung eines Geschäftsführers bzw eines Geschäftsführerwechsels (G. Kodek, aaO mwN) und über die Eintragung von Satzungsänderungen (6 Ob 9/92 = RdW 1992, 341), und zwar selbst dann, wenn strittige Vorfragen zu prüfen sind, also etwa die Frage, ob ein Gesellschafterbeschluss rechtswirksam zustandegekommen ist (G. Kodek, aaO mwN).
Damit wäre im vorliegenden Verfahren aber nicht einmal die Gemeinde P***** als Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft rechtsmittellegitimiert; dies muss umso mehr für ihren Vertreter gelten, der im eigenen Namen einschreitet.
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