OGH 6Ob345/97x (RS0109618)

OGH6Ob345/97x19.3.1998

Rechtssatz

Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313a ABGB unter dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. Er haftet mit dem nach ihm bestellten zweiten mittlerweiligen Stellvertreter, der ebenfalls nicht aufklärte und erst verspätet den Prozeß fortsetzte, wodurch Verjährungs- folgen eintraten, kumulativ nach § 1302 ABGB.

Normen

ABGB §1299 C
ABGB §1302 A
ABGB §1313a IIIf
ABGB §1497 IVB
ABGB §1497 IVC
RAO §28 Abs1 lith
RAO §34 Abs3 Z1

6 Ob 345/97xOGH19.03.1998

Veröff: SZ 71/53

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0060OB00345_97X0000_001

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