Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts richtet, ist er absolut unzulässig, weil das Rekursgericht im bekämpften Beschluss nicht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil zulässig ist (§ 64 Abs 1 AußStrG). Daran ändert auch die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht gemäß § 63 Abs 3 AußStrG nichts, weil bei Aufhebungsbeschlüssen iSd § 64 Abs 1 AußStrG ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses nicht zulässig ist (RIS‑Justiz RS0109580 [T7]). Die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht erfasst somit nur den abändernden Teil des bekämpften Beschlusses.
2. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil des bekämpften Beschlusses richtet, zeigen weder der Rechtsmittelwerber noch das Rekursgericht eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Diesfalls kann sich die Begründung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Der Antragsgegner, der Vater des 21‑jährigen Antragstellers, wirft betreffend seine Verurteilung zu Unterhaltszahlungen an den Antragsteller ab 1. September 2010 die Frage auf, ob die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Schülers für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit nicht dann einer weit strengeren Prüfung unterzogen werden müsste, wenn dem Schüler aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der weitere Schulbesuch in einer öffentlichen Schule verwehrt werde.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Antragsteller die 3. und 5. Klasse des öffentlichen Gymnasiums zunächst negativ abgeschlossen und ‑ jeweils nach Wiederholung ‑ dann positiv beendet. Als er dann die 6. Klasse negativ abschloss, wechselte er in ein Privatgymnasium, wo er nochmals die 5. Klasse wiederholte, um Latein, das an der öffentlichen Schule nicht unterrichtet wurde, aber an der Privatschule Voraussetzung war, nachzulernen.
Soweit sich der Revisionsrekurswerber auf die erstgerichtliche „Feststellung“ stützt, wonach dem Antragsteller aufgrund der Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) eine Wiederholung der 6. Klasse im öffentlichen Gymnasium nicht mehr möglich war, ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden, weil es sich bei dieser Ausführung um eine rechtliche Beurteilung handelt.
Entgegen dieser Ausführung und der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist diesfalls eine (insgesamt dritte) Wiederholung einer Schulstufe nicht kategorisch ausgeschlossen. Nach § 32 Abs 6 SchUG darf ein Schüler zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen zwar nur höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht. Nach § 32 Abs 8 SchUG kann aber auf Ansuchen des Schülers der Schulleiter die Verlängerung der Dauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe gemäß § 27 Abs 2 SchUG oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
Die zuletzt zitierte Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber das dreimalige Wiederholen von Schulstufen in einer höheren Schule keineswegs jedenfalls missbilligt. Dass dem Antragsteller die Wiederholung der 6. Klasse vom Schulleiter nicht bewilligt wurde oder worden wäre, steht nicht fest. Die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage stellt sich daher nicht.
Soweit der Revisionsrekurswerber meint, der nochmalige Besuch der 5. Klasse im Privatgymnasium sei nicht notwendig gewesen, weil der Antragsteller Latein auch in den Ferien hätte lernen können, ist ihm zu entgegnen, dass dieses Schuljahr jenes ist, hinsichtlich dessen das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen hat. Dieser Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ist aber ‑ wie unter 1. ausgeführt ‑ nicht Gegenstand der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Im Übrigen geht die Meinung des Vaters, es könne nicht angehen, das mehrmalige Wiederholen von schon positiv abgeschlossenen Schulstufen zum Zweck, bessere Noten präsentieren zu können, zuzulassen, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach war Zweck der (zweiten) Wiederholung der 5. Klasse nicht bessere Noten, sondern das Erlernen der lateinischen Sprache. Auch insofern wird daher eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt.
Inwiefern die Beurteilung der Unterhaltspflicht für die Zeit ab 1. September 2010 (abändernder Teil des bekämpften Beschlusses) von der Beurteilung der Unterhaltspflicht für die Zeit davor (aufhebender Teil des bekämpften Beschlusses) abhängen soll, zeigt der Vater nicht auf: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine einmal eingetretene ‑ wenngleich allenfalls „fiktive“ - Selbsterhaltungsfähigkeit wieder wegfallen kann, was zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern führt (RIS‑Justiz RS0047533 [T7]). Selbst wenn also im fortgesetzten Verfahren die Unterhaltspflicht für die Zeit vor dem 1. September 2010 verneint würde, stünde die Bejahung der Unterhaltspflicht ab 1. September 2010 damit nicht im Widerspruch. Wenn das Rekursgericht für die Zeit ab 1. September 2010 (Besuch der 6. Klasse im Privatgymnasium) die Unterhaltspflicht bei einem Abschlusszeugnis mit einem „Befriedigend“ und sonst nur „Gut“ und „Sehr gut“ bejaht hat, ist dies nicht korrekturbedürftig.
Das Rekursgericht hat in seiner nachträglichen Zulassung des Revisionsrekurses keine anderen Rechtsfragen als der Revisionsrekurswerber aufgezeigt.
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