OGH 6Ob33/92

OGH6Ob33/9221.1.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache betreffend die S***** Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27.10.1992, GZ 6 R 130/92-17, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16.6.1992, GZ 7 HRB 43.223-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist zu 7 HRB 43.223 die S***** Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien eingetragen. Der Geschäftsführer beantragte unter Vorlage eines Bescheides der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 20.3.1991, mit welchem in das Register der ausländischen Vertretungen in Jugoslawien die Vertretung der S***** Handelsgesellschaft mbH Wien eingetragen wurde, die Errichtung einer Zweigniederlassung in Belgrad in das Firmenbuch einzutragen und die Gleichschrift der Eingabe samt den für das Registergericht der Zweigniederlassung bestimmten Beilagen weiterzuleiten.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, eine im Ausland errichtete Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmens sei im Firmenbuch nicht einzutragen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft keine Folge.

Gemäß Art XXIII Abs 11 des Bundesgesetzes BGBl 1991/10 sei davon auszugehen, daß die §§ 13 und 13a HGB in ihrer neuen Fassung auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden seien. Im Verfahren zur Eintragung von Zweigniederlassungen habe das Gericht der Zweigniederlassung nach § 13 Abs 3 HGB nur zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 HGB beachtet sei. Treffe dies zu, so habe es die Zweigniederlassung einzutragen und die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Firmenbuch der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen seien. Schon diese Bindungsanordnung stehe einer Anmeldung und Eintragung ausländischer Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen im inländischen Firmenbuch entgegen, weil eine Verpflichtung der zuständigen Behörde in Belgrad, diese Norm im Falle einer dort errichteten Zweigniederlassung der Gesellschaft zu befolgen, einem unzulässigen Eingriff in die fremde Staatshoheit gleichkäme. Die Eintragung von Zweigniederlassungen habe sich nach dem Registerrecht des Zweigniederlassungsstaates zu richten. Überdies sei die Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung im österreichischen Recht nicht vorgesehen. Das Gesetz umgrenze den Kreis der eintragungsfähigen Tatsachen abschließend. Eine Eintragung, die gesetzlich nicht vorgesehen sei, habe grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Analogie zu § 13 HGB und den §§ 107 f GmbHG komme nicht in Betracht, weil die fehlende Regelung der Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung einer österreichischen Gesellschaft keine planwidrige Unvollständigkeit darstelle.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob eine im Ausland errichtete Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmens im Firmenbuch zu vermerken sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den genannten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Die Ausführungen des Rekursgerichtes sind zutreffend (§ 510 ZPO), denn das Gesetz regelt die eintragungsfähigen Tatsachen abschließend und gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen haben grundsätzlich zu unterbleiben. Aus der Tatsache, daß das Gesetz nur die Errichtung von Zweigniederlassungen eines ausländischen Unternehmens und das hiezu im Inland einzuhaltende Verfahren regelt, kann keineswegs auf eine Regelungslücke für ausländische Zweigniederlassungen eines inländischen Unternehmens geschlossen werden. Eine solche Regelung ist unterblieben, weil es ihrer mangels der Eintragungsfähigkeit ausländischer Zweigniederlassungen nicht bedurfte. Für eine solche Eintragung besteht auch keinerlei Notwendigkeit etwa aus den Gründen der Publizität oder des Gläubigerschutzes. Schließlich ist durch die Aufhebung der §§ 13 und 13a HGB und die Neufassung des § 13b HGB als neuer § 13 HGB sowie die Neuregelung der Zuständigkeit in § 120 JN durch BGBl 1991/10 nun klargestellt, daß nur inländische Zweigniederlassungen eines Einzelkaufmannes oder einer juristischen Person mit ausländischer Hauptniederlassung oder einer Handelsgesellschaft mit ausländischem Sitz anzumelden und in das Firmenbuch einzutragen sind. Die ausdrückliche Anführung nur inländischer Zweigniederlassungen sollte gegenüber der alten Rechtslage keineswegs eine Einschränkung, sondern nur eine Verdeutlichung und Klarstellung durch den Gesetzgeber bringen.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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