Normen
ZPO §169
6 Ob 33/59 | OGH | 25.02.1959 |
1 Ob 250/62 | OGH | 21.11.1962 |
Vgl auch; Beisatz: Zum "ewigen Ruhen" siehe bei § 168 ZPO I. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19590225_OGH0002_0060OB00033_5900000_001
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Rechtssatz
Haben die Parteien ein zwischen ihnen außergerichtlich vereinbartes "ewiges Ruhen des Verfahrens" dem Gerichte nicht angezeigt, dann ist ein Fortsetzungsantrag einer Partei prozessual zulässig. Die Vereinbarung des ewigen Ruhens hat nur materiellrechtliche Wirkungen, die im Prozeß selbst zu prüfen sind.