OGH 6Ob333/62 (RS0039278)

OGH6Ob333/6220.2.1963

Rechtssatz

Bestätigt das Berufungsgericht den in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss des Erstgerichtes auf Nichtzulassung der Klagsänderung meritorisch in den Gründen seines Urteils, ist eine weitere Anfechtung der Nichtzulassung der Klagsänderung gemäß § 528 ZPO ausgeschlossen.

Normen

ZPO §235 A
ZPO §528 C2

6 Ob 333/62OGH20.02.1963
6 Ob 534/82OGH17.02.1982

Ähnlich; Beisatz: Hier: Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht in Beschlussform mit der Begründung, dass keine Klagsänderung vorliegt; das Rekursgericht verneint Beschwer. (T1)

1 Ob 655/83OGH15.06.1983

Auch

3 Ob 267/04tOGH16.02.2005

Auch; Beisatz: Die Entscheidung ist unanfechtbar, auch wenn sie nur aus den Urteilsgründen hervorgeht. (T2)

8 Ob 142/05yOGH26.01.2006

Auch; Beis wie T2

8 Ob 79/08pOGH10.07.2008

Auch

8 Ob 6/10fOGH21.12.2010

Auch; Beisatz: Die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist. (T3)<br/>Veröff: SZ 2010/160

3 Ob 93/13tOGH19.06.2013

Ähnlich; Beis ähnlich wie T2

Dokumentnummer

JJR_19630220_OGH0002_0060OB00333_6200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)