Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Ein Rechtsvorgänger der Beklagten hatte sich anläßlich des im Jahr 1939 erfolgten Eigentumserwerbs an einer von der Liegenschaft der Verkäuferin abzutrennenden Grundstücksfläche (mit einem darauf befindlichen Haus) ein Geh- und Fahrrecht über die an das Haus angrenzende Teilfläche (Hofraum) zugunsten des gekauften herrschenden Grundstücks einräumen lassen. Das Haus selbst war und ist auch heute noch von der öffentlichen Straße her zugänglich. Motiv für die Servitutseinräumung war, daß der Käufer auf dem benachbarten fremden Grund eine Wagnerei betrieb. Die Servitut wurde nach der Betriebseinstellung im Jahr 1970 nicht mehr ausgeübt.
Die bücherliche Eintragung der Servitut unterblieb im Hinblick auf das in Vorarlberg bis 1997 geltende Verbücherungsverbot aufgrund des Art I RGBl 1905/33. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Käufers. Der Kläger war und ist Eigentümer einer angrenzenden Liegenschaft und hat den belasteten Hofraum 1989 gekauft und durch bücherliche Ab- und Zuschreibung Eigentum erlangt. Er begehrt die Unterlassung der Verwendung seiner Liegenschaft (des Innenhofs) zum Zwecke von Umbauarbeiten am herrschenden Grundstück "in welcher Art immer, insbesondere aber durch das Abstellen von Bauschuttcontainern".
Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht bestätigte die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des Abstellens von Bauschuttcontainern und wies das Mehrbegehren ab.
Dagegen richtet sich die ordentliche Revision des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision sind hier keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. Die Rechtsansichten des Berufungsgerichtes 1. über die Anwendbarkeit der für Vorarlberg aufgrund des RGBl 1905/33 bis zur Grundbuchsnovelle 1997 geltenden besonderen Rechtslage, wonach der Eintragungsgrundsatz des § 481 ABGB für Wegedienstbarkeiten durchbrochen war; 2. daß in diesem Bereich einem gutgläubigen Erwerber der Vertrauensschutz des § 1500 ABGB nicht zukommt und daß
3. die Ausnahmeregelung auch für Wegeservituten im städtischen Bereich gilt, sind durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt (SZ 56/60 mwN; NZ 1989/144; 6 Ob 1502/96 ua).
Die Revisionsausführungen zur Offenkundigkeit der Servitut und zur fehlenden Kenntnis beider Parteien beim Erwerb ihrer Liegenschaften über die Existenz einer nicht verbücherten Servitut gehen an der gesetzlichen Ausnahmeregelung vorbei. Wenn aber ein dingliches Servitutsrecht auch ohne bücherliche Eintragung begründet werden konnte und begründet wurde (was der Revisionswerber für die Zeit bis zur Einstellung des Wagnereibetriebes gar nicht in Zweifel zieht), stellt sich nur mehr die Frage nach dem Erlöschen der Servitut. Auch in dieser Frage ist das Berufungsgericht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt. Die Dienstbarkeit eines Geh- oder Fahrrechtes erlischt nicht schon deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund auch auf einem anderen Weg bequemer erreichen könnte (JBl 1979, 90; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB2 Rz 5 zu § 524 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung führt nur die völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung der Servitut zu deren Erlöschen (EvBl 1979/69; EvBl 1980/22 ua). Daß eine weitere (zweite) Begehungsmöglichkeit des Hauses der Beklagten auf dem herrschenden Grundstück über den Innenhof des Klägers noch dem Utilitätserfordernis bei Grunddienstbarkeiten (§ 473 ABGB) entspricht (vgl dazu JBl 1997, 90), ist keine rechtliche Fehlbeurteilung.
Eine über die Ausführung der Zurückweisungsgründe hinausgehende Begründung ist entbehrlich (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.
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