OGH 6Ob32/85 (RS0050371)

OGH6Ob32/8517.10.1985

Rechtssatz

Die Möglichkeit eines Abverkaufes von Grundstücken hat bei der Ermittlung des Übernahmspreises grundsätzlich außer Ansatz zu bleiben, weil nach den erkennbaren Zielen des Anerbenrechtes Erbhöfe in ihrer tatsächlich vorhandenen Betriebsgröße und nicht bloß in ihrem theoretischen Mindestmaß im Erbwege derart in die Hand einer einzigen natürlichen Person übergehen sollen, daß diese wohl bestehen könne.

Normen

AnerbenG §11

6 Ob 32/85OGH17.10.1985
6 Ob 16/88OGH14.07.1988
2 Ob 151/16vOGH28.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19851017_OGH0002_0060OB00032_8500000_001

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