OGH 6Ob32/64 (RS0044795)

OGH6Ob32/6427.4.2005

Rechtssatz

Verspätet zugestellte Kündigungen sind, wenn die Verspätung eingewendet wird, unwirksam. Postverzögerungen gehen zu Lasten des Aufkündigenden.

Normen

ZPO §563 Abs1
ZPO §564 Abs2

6 Ob 32/64OGH12.02.1964

Veröff: SZ 37/26 = EvBl 1964/326 S 468 = MietSlg 16679

5 Ob 128/67OGH21.06.1967

nur: Verspätet zugestellte Kündigungen sind, wenn die Verspätung eingewendet wird, unwirksam. (T1) <br/>Beisatz: Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Aufkündigung zwar rechtzeitig eingebracht, aber im Hinblick auf die Ortsabwesenheit des Gekündigten nicht rechtzeitig zugestellt wurde. Für diesen Fall bestimmen der erste Satz des § 563 Abs 1 ZPO und § 564 Abs 2 ZPO, dass die Aufkündigung nur dann wirksam ist, wenn keine Einwendungen erhoben werden. Werden jedoch rechtzeitige Einwendungen erhoben (§ 571 Abs 1 ZPO) und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam. Die rechtzeitige Zustellung ist eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Aufkündigung. Das hat aber zur Folge, nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls nach der Erhebung von Einwendungen seitens des Gekündigten auf Grund ihrer verspäteten Zustellung mit Urteil als unwirksam aufzuheben ist. (T2) <br/>Veröff: MietSlg 19552

1 Ob 191/74OGH06.11.1974

Beisatz: Zustellung der für die Zweitbeklagte bestimmten Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses an einen für die Adressatin bestellten Abwesenheitskurator, dessen Bestellung in der Folge als nichtig aufgehoben wurde. (T3)

1 Ob 648/78OGH28.06.1978

Vgl

6 Ob 656/85OGH30.10.1985

Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Die rechtzeitige Zustellung ist eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Aufkündigung. Das hat aber zur Folge, nicht zurückzuweisen, sondern allenfalls nach der Erhebung von Einwendungen seitens des Gekündigten auf Grund ihrer verspäteten Zustellung mit Urteil als unwirksam aufzuheben ist. (T4) <br/>Beisatz: Die rechtzeitige Zustellung ist auch in materiellrechtlicher Hinsicht eine objektive Voraussetzung der Aufkündigung. (T5)

3 Ob 507/89OGH24.05.1989

Vgl; Beis wie T2 nur: Werden rechtzeitige Einwendungen erhoben (§ 571 Abs 1 ZPO) und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam. (T6)

8 Ob 1600/92OGH09.07.1992

nur T1

7 Ob 523/96OGH27.03.1996

nur T1; Beis wie T6

6 Ob 47/97yOGH20.03.1997

nur T1

9 Ob 6/01zOGH24.01.2001

nur T1; Beisatz: Der Einwand der Verspätung ist dabei nicht schon deshalb schikanös, weil diese nur einige wenige Tage beträgt. (T7)

3 Ob 71/05wOGH27.04.2005

Vgl; nur T1; Beisatz: Der Kündigungsgegner muss die verspätete Zustellung einer rechtzeitig eingebrachten und mit einem Auftrag gemäß § 564 Abs 1 ZPO gekoppelten gerichtlichen Aufkündigung als Hindernis für deren Wirksamkeit gemäß § 564 Abs 2 ZPO ausdrücklich einwenden; er muss daher die Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist bereits im Verfahren erster Instanz geltend machen. (T8)<br/>Veröff: SZ 2005/63

Dokumentnummer

JJR_19640212_OGH0002_0060OB00032_6400000_002

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