Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Aufkündigung, wie sich aus § 1116 ABGB und § 560 ZPO ergibt, immer das Vorhandensein eines Bestandvertrages voraussetzt, dessen Beendigung nach Ablauf der Kündigungsfrist durch die Aufkündigung bewirkt werden soll. Fehlt die widerspruchslose Behauptung des Bestehens eines Bestandverhältnisses, muß dies (aus materiellen Gründen) zur Aufhebung der Kündigung führen. Eine Aufkündigung, in der behauptet wird, daß kein Bestandverhältnis bestehe und daß die Aufkündigung nur als Vorsichtsmaßnahme ("eventualiter") erfolge, muß daher aufgehoben werden (8 Ob 603/67 mwN). Diese Rechtsansicht wird auch in der Entscheidung 6 Ob 710/80, die die Rechtsmittelwerberin zur Unterstützung ihres gegenteiligen Standpunktes zitiert, ausdrücklich vertreten. Durch die Tatsache, daß der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, das widersprüchliche Vorbringen der Aufkündigung in der mündlichen Streitverhandlung - unter ausdrücklicher Erörterung der ständigen Rechtsprechung - zu präzisieren und klarzustellen, kann sie sich nicht beschwert erachten.
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