European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00031.20G.0220.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG).
Begründung:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind alle zwölf Antragsteller nordmazedonische Staatsangehörige. Nur der Erstantragsteller verfügt über einen Daueraufenthaltstitel‑EG; die übrigen elf Antragsteller haben keinen Aufenthaltstitel. Über die Dritt- und Viertantragsteller wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG und ein dreijähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG erlassen. Diese Entscheidungen wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mittlerweile bestätigt. Nur der Erst‑ und der Zweitantragsteller haben ihren Hauptwohnsitz in Österreich, wobei Unterkunftgeber des Erstantragstellers H***** und Unterkunftgeber des Zweitantragstellers der Erstantragsteller ist. Alle zehn anderen Antragsteller waren nur vom 27. Oktober 2017 bzw 21. November 2017 bis jeweils 16. August 2018 an einer Anschrift in Österreich gemeldet, an der auch der Sitz der eintragungswerbenden Gesellschaft sein soll. Die von der eintragungswerbenden Gesellschaft angestrebten Geschäftszweige Stuckatur‑ und Trockenausbau sowie Wärme‑, Kälte‑, Schall‑ und Brandtechnik sind jeweils reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 67 bzw Z 79 GewO.
Einzige Auftraggeberin der in Gründung befindlichen Gesellschaft war die H***** GmbH, über deren Vermögen mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet wurde. Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter dieser GmbH war der Erstantragsteller. Die auftraggebende GmbH hatte keine Mitarbeiter zur Ausführung dieser Arbeiten. Einige Antragsteller erhielten pro m² Innenputz 9 EUR; die Antragsteller sind bloß geringfügig an der OG beteiligt und zumindest einige Antragsteller verfügen nur über grundlegende Deutschkenntnisse und sind miteinander verwandt.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Eintragung der OG ab. Es ging davon aus, dass die zwölf Antragsteller Arbeitsleistungen für die eintragungswerbende Personengesellschaft erbringen sollen bzw vor Eintragung erbrachten, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Dabei stützte sich das Erstgericht auf die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs 4 AuslBG, dass diese Arbeitsleistungen der Bewilligungspflicht unterliegen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Den Antragstellern sei Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu den Erhebungsergebnissen zu äußern. Die Richtigkeit der auf der Tatsachenebene aus den angeführten Umständen gezogenen Schlussfolgerung zeige sich überdies schon daran, dass die Antragsteller darauf beharrten, ohnedies einen Antrag an das AMS auf Feststellung gemäß § 2 Abs 4 AuslBG gestellt zu haben. Ein solcher Antrag wäre gar nicht notwendig, wenn die Arbeitsleistungen der Antragsteller für diese Gesellschaft nicht typischerweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen würden.
Nach der Stellungnahme des AMS, zu dem die Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet hätten, hätten die Antragsteller keinen (ausreichenden) Feststellungsantrag an das AMS gestellt. Davon sei der Antragstellervertreter in Kenntnis gesetzt worden; dessen ungeachtet habe er seine Eingabe an das AMS nicht ergänzt. Damit sei nach Auffassung des Rekursgerichts die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs 4 AuslBG nicht widerlegt. Auf die Hilfsbegründung des Erstgerichts, wonach § 32 NAG einen Aufenthaltstitel für alle Antragsteller mit entsprechendem Zweckumfang noch vor der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch erfordere, gingen die Rekurswerber überhaupt nicht ein, sodass sich insoweit eine Stellungnahme des Rekursgerichts erübrige.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung auf.
1. Die Vorinstanzen haben ausführlich begründet, aufgrund welcher Erwägungen sie zu ihren Feststellungen gelangten. Die Überprüfung der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogen.
2.1. Zudem hat bereits das Erstgericht seine Antragsabweisung auch auf § 32 des Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gestützt. Nach dieser Bestimmung bedarf – mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs 1 Z 7 NAG – die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang. Auf diese Begründung des Erstgerichts gingen die Eintragungswerber weder in ihrem Rekurs noch im Revisionsrekurs ein. Wird aber die Entscheidung auch auf eine selbständig tragfähige
Hilfsbegründung gestützt, muss auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RS0118709).
2.2. Schon aus § 32 NAG ergibt sich aber, dass die Abweisung des Eintragungsbegehrens zu Recht erfolgte, ist doch nicht ansatzweise ersichtlich, wie die Eintragungswerber ohne entsprechenden Aufenthaltstitel im Sinne des § 32 NAG den rechtlich erforderlichen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben können.
3. Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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