Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts auf amtswegige Löschung der Gesellschaft gemäß § 40 FBG und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen die Rekursentscheidung eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft war nur von ihrem (letzten) Geschäftsführer gefertigt. Das Erstgericht stellte eine Ausfertigung des Revisionsrekurses dem Geschäftsführer zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zurück und setzte hiefür eine Frist von 14 Tagen. Der Geschäftsführer hat dem ihm am 23. November 2005 zugestellten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen.
Rechtliche Beurteilung
Auf das Revisionsrekursverfahren sind - weil die Rekursentscheidung nach dem 31. Dezember 2004 gefällt wurde - schon die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes (BGBl I 2003/111) über die Vertretung im Rechtsmittelverfahren anzuwenden (§ 302 Abs 1 AußStrG). Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Der vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vorgenommene Verbesserungsversuch blieb erfolglos. Das fehlerhafte Rechtsmittel ist daher als unwirksam zurückzuweisen (7 Ob 90/05v; 6 Ob 181/05v).
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