6 Ob 30/62 | OGH | 18.01.1962 |
Veröff: SZ 35/10 |
6 Ob 22/64 | OGH | 22.04.1964 |
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 30/62; Beisatz: Ganz unbestimmte Schulden sind bei der Teilung nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich dieser Schulden bleiben die Parteien der seinerzeitigen Gütergemeinschaft auch nach der Teilung, so wie bisher, haftbar. (T1) |
5 Ob 15/77 | OGH | 26.04.1977 |
nur: Bei der Aufhebung der Gütergemeinschaft erscheint für die Festsetzung des Aufteilungsschlüssels allein von Bedeutung, wieviel die von jedem Ehegatten eingebrachten Sachen im Zeitpunkte der Einbringung wert waren. (T2) |
4 Ob 281/00b | OGH | 14.11.2000 |
Vgl auch; Veröff: SZ 73/172 |
4 Ob 208/01v | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Es ist zu unterscheiden, ob die Wertsteigerung des gemeinsamen Guts aus der Sache selbst (zum Beispiel durch Änderung der Marktverhältnisse und dadurch bedingte Preiserhöhungen), somit aus Umständen entstanden ist, die nicht auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten zurückzuführen sind - in diesem Fall ist die Aufteilung des Werts (Mehrwerts) nach den Wertverhältnissen der von den Ehegatten jeweils eingebrachten Güter im Einbringungszeitpunkt vorzunehmen -, oder ob die Wertsteigerung ihre Ursache in Arbeitsleistungen (oder Investitionen) der Ehegatten hat, in welchem Fall es dann, wenn beide in gleicher Weise zur Werterhöhung beigetragen haben und eine andere Vereinbarung nicht getroffen wurde, sachgerecht ist, den aus der Arbeitsleistung (Investition) entstandenen Mehrwert auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen aufzuteilen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19620118_OGH0002_0060OB00030_6200000_001
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