OGH 6Ob29/12a

OGH6Ob29/12a16.2.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache der Ablehnungswerberin W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechsanwalt in Linz, über den Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. Dezember 2011, GZ 2 R 218/11h-9, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. Oktober 2011, GZ 7 Nc 66/11v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnungswerberin hat in zahlreichen beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems und beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivil-, Exekutions- und Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt. Diese Ablehnungsanträge wurden von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen. Damit ist der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0098751). Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (RIS-Justiz RS0044509, RS0045974), ist hier nicht einschlägig, weil das Rekursgericht den Rekurs der Ablehnungswerberin nicht zurückgewiesen, sondern den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt hat.

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