Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ablehnungswerberin hat in zahlreichen beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems und beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivil-, Exekutions- und Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt. Diese Ablehnungsanträge wurden von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen. Damit ist der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0098751). Die im Revisionsrekurs zitierte Rechtsprechung, wonach die Entscheidung des Rekursgerichts beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, wenn dieses den Rekurs ohne Vornahme einer meritorischen Prüfung der Ablehnungsgründe aus formellen Gründen zurückweist (RIS-Justiz RS0044509, RS0045974), ist hier nicht einschlägig, weil das Rekursgericht den Rekurs der Ablehnungswerberin nicht zurückgewiesen, sondern den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt hat.
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