Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückwiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem auf den verspäteten Rekurs des Geschäftsführers Ing. Roland K***** gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe von 5.000 S nicht Rücksicht genommen wurde, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Zeit der Übersendung eines Rechtsmittels vom unzuständigen Gericht, an das es adressiert wurde, an das zuständige Gericht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist (RIS-Justiz RS004184).
Aus der vom Erstgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung geht eindeutig hervor, dass das Rechtsmittel gegen seine Entscheidung beim Erstgericht einzubringen ist. Abgesehen davon würde nach ständiger Rechtsprechung selbst eine unrichtige oder fehlende Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern (RZ 1964, 119 ua).
Zu den Kriterien der Ermessensentscheidung, ob in außerstreitigen Angelegenheiten ein verspätetes Rechtsmittel zu berücksichtigen ist, gehören auch die Erfolgsaussichten der Erledigung (5 Ob 284/98w). Eine pflichtwidrige Ausübung des dem Gericht bei der Behandlung verspäteter Rechtsmittel eingeräumten Ermessens ist hier nicht erkennbar, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs schon deshalb mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)