Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist danach zu treffen, ob die Behauptung - wenigstens in ihrem Tatsachenkern - erwiesen werden kann oder ob es sich um eine unüberprüfbare Meinungskundgebung handelt (RIS-Justiz RS0079408). Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an. Maßgebend ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (RIS-Justiz RS0031883). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts, demnach auch die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder reines Werturteil, ist eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des jeweiligen Falls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (6 Ob 41/01z). Infolge ihrer Einzelfallbezogenheit kommt dieser Frage grundsätzlich keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zu. Der von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidung des EGMR lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde und zwingt hier nicht dazu, die beanstandete Äußerung als bloßes, auf einem wahren Tatsachenkern beruhendes Werturteil aufzufassen.
Nach § 1330 Abs 2 ABGB haftet zwar auch, wer verursacht, dass eine unwahre und ehrenrührige Tatsachenbehauptung eines Dritten einem größeren Personenkreis bekannt wird (SZ 68/136). Hier geht es aber nur darum, ob für die Leser der Tageszeitung der Klägerin der Eindruck entstand, dass sich die Klägerin bzw der Verfasser des Artikels über das Interview mit den Meinungskundgebungen und Behauptungen des Interviewpartners identifizierte. Ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist eine Frage des Einzelfalls (6 Ob 12/00h ua). Die Ansicht der Vorinstanzen, dass für das Leserpublikum der Klägerin erkennbar war, dass sie bloß Äußerungen des interviewten EU-Politikers wertneutral wiedergab und diesem lediglich die Möglichkeit zu einem Auftritt im Rahmen eines "Meinungsforums" bot, stellt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls dar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)