Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ihrer Anfechtungserklärung bekämpft die Revision das Urteil des Berufungsgerichts „im Umfang des das erstgerichtliche Urteil bestätigenden Teiles". In ihrem Rechtsmittelantrag begehrt die Revisionswerberin die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass die Gegenforderung mit einem weiteren Betrag von 110.753,40 EUR sA zu Recht besteht.
2.1. Dabei übersieht die beklagte Partei jedoch, dass, soweit sie das Ersturteil bekämpft hat, gar keine bestätigende Entscheidung vorliegt. Vielmehr hat das Berufungsgericht zwar der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben, jener der beklagten Partei jedoch Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung durch die beklagte Partei aufgehoben. Durch die Bestätigung des Ersturteils, soweit dieses von der klagenden Partei bekämpft wurde, ist die beklagte Partei aber nicht beschwert.
2.2. Über die Berufung der beklagten Partei ist hingegen noch gar keine endgültige Sachentscheidung ergangen. Dass das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auch zu einzelnen Sach- und Rechtsfragen abschließend Stellung nahm (vgl Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 519 Rz 67), bewirkt noch nicht das Vorliegen einer - der Anfechtung mittels Revision zugänglichen - Sachentscheidung. Wenngleich das Berufungsgericht in einzelnen Punkten der Argumentation der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht folgte, ändert dies doch nichts daran, dass es im - für die Beurteilung der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO allein maßgeblichen - Spruch der angefochtenen Entscheidung der Berufung der beklagten Partei Folge gegeben und das Urteil im gesamten Anfechtungsumfang aufgehoben hat. Damit strebt die beklagte Partei aber in Wahrheit eine - nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässige - Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses an.
3.1. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat (SZ 73/202; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 519 Rz 55). Ohne einen solchen Ausspruch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft (Zechner aaO). Diesfalls kommt auch kein außerordentlicher Rekurs in Betracht (Zechner aaO mwN).
3.2. Dadurch wird auch der Rechtsschutz der beklagten Partei in keiner Weise verkürzt, beschränkt sich doch die Bindung bei abschließend erledigten Streitpunkten auf das Berufungsgericht und das Erstgericht (vgl RZ 1997/19 = MR 1996, 247; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 519 Rz 67 mwN), soweit nicht der Oberste Gerichtshof den Vorinstanzen eine bestimmte Rechtsansicht überbindet (4 Ob 3/55).
Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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