OGH 6Ob268/01g

OGH6Ob268/01g8.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Viktor O*****, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Mag. Helmut Schmid, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Mahr, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin L***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 106.030,68 S, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. August 2001, GZ 1 R 89/01m-28, mit dem die "ordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2001, GZ 1 R 89/01m-23, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Rechtsmittelschriftsatz (Pkt I) sinngemäß enthaltene Rekurs des Klägers gegen den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes zurückgewiesen wird.

Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte 106.030,68 S als Preisminderung und Ersatz des Schadens, der ihm anlässlich einer bei der Beklagten gebuchten Flugreise dadurch entstanden sei, dass ein Gepäckstück nicht am Reiseziel eingelangt sei.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 23.786 S und wies das Mehrbegehren von 82.244,68 S ab.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Streitteile Berufung.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und sprach aus, dass die Revision "hinsichtlich der Berufung des Klägers nicht zulässig" und "hinsichtlich der Berufung der Beklagten zulässig" sei. Es begründete diesen Ausspruch dahin, dass die Bestätigung des die Klage abweisenden Teiles des erstgerichtlichen Urteiles in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung erfolgt und insoweit überwiegend über Tatfragen zu entscheiden gewesen sei. Hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teiles fehle aber eine Rechtsprechung zu der insoweit unter anderem entscheidenden Frage, ob auch eine Nichtdurchführung einer vertraglich vereinbarten Luftbeförderung als Verspätung im Sinn des Art 19 Warschauer Luftverkehrsabkommen anzusehen sei.

Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Revision. Der Kläger bezeichnete seinen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittelschriftsatz als "I. Ordentliche Revision, in eventu II. Antrag gemäß § 508 ZPO, verbunden mit der ordentlichen Revision". Er vertrat unter anderem die Ansicht, dass das Berufungsgericht einen in sich widersprüchlichen Zulassungsausspruch getroffen habe. Eine Trennung des Ausspruches nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO hinsichtlich der Revision des einen und des anderen Streitteiles widerspreche dem Gesetz. Er bekämpft daher mit dem zunächst zu Punkt I. seines Schriftsatzes ausgeführten Rechtsmittel den Ausspruch des Berufungsgerichtes, dass die ordentliche Revision des Klägers nicht zulässig sei (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), während im folgenden inhaltlich der Antrag auf Abänderung dieses Ausspruches begründet und die ordentliche Revision ausgeführt wird. Soweit mit dem Rechtsmittelschriftsatz der Zulässigkeitsausspruch angefochten wird, handelt es sich somit nicht um eine "zusätzliche" Revision des Klägers, sondern in Wahrheit um einen Rekurs gegen den Zulässigkeitsausspruch.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht "die ordentliche Revision" des Klägers zurück. Der jeweils gesonderte Ausspruch über die Frage der Zulässigkeit der Revision lasse sich mit dem Gesetzeswortlaut des § 500 Abs 1 ZPO und insbesondere mit dem Zweck der Wertgrenzen-Novelle 1997, den Obersten Gerichtshof möglichst zu entlasten, in Einklang bringen. Über den hilfsweise gestellten Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO werde erst zu entscheiden sein, wenn dieser Beschluss Bestand haben sollte. Das Berufungsgericht hat daher weder über den Abänderungsantrag betreffend den Zulässigkeitsausspruch noch über die damit verbundene ordentliche Revision entschieden, sondern - sinngemäß - den an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs gegen seinen Zulässigkeitsausspruch zurückgewiesen.

Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 500 Abs 4 ZPO kann die Unrichtigkeit eines Ausspruches nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO - außer in einem Antrag nach § 508 ZPO - nur in einer außerordentlichen Revision bzw in der Beantwortung einer ordentlichen Revision geltend gemacht werden. Im Hinblick auf den hier vorliegenden berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstand, der 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt, hat der Kläger, dessen ordentliche Revision das Berufungsgericht in seinem Urteil sinngemäß für unzulässig erklärt hat, nur die Möglichkeit, gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen - beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht zu stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde und mit demselben Schriftsatz die ordentliche Revision auszuführen. Erachtet das Berufungsgericht diesen Antrag für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit (kurz begründetem) Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei (§ 508 Abs 3 ZPO). Erachtet das Berufungsgericht den Antrag für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluss zurückzuweisen; gegen letzteren Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 508 Abs 4 ZPO).

Wie sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist ein Rekurs gegen den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig. Wurde die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, stehen der Partei im hier maßgebenden Streitwertbereich nur die Mittel des § 508 Abs 1 ZPO offen. Das Berufungsgericht hat daher den sinngemäß gegen seinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erhobenen Rekurs des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

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