Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Laut Inventar beträgt der Reinnachlass 7,308.732,65 S. Die Gläubigerin meldete am 18. 1. 1999 eine Schadenersatzforderung von 16,440.000 S an und beantragte die "Absonderung der Verlassenschaft, Bestellung eines Kurators zur Verwaltung, Vormerkung und Berichtigung des Anspruches auf bzw aus der abgesonderten Erbschaft gemäß § 812 ABGB". Zur Begründung der Besorgnis, dass die erbserklärte Witwe, der die Verwaltung des Nachlasses übertragen worden war, den Nachlass schmälern könnte, wurden nur die Höhe der Forderung und die Ungewissheit ins Treffen geführt, ob die Haftpflichtversicherung des Erblassers den Eintritt in den Schadensfall erklärt.
Das Rekursgericht hat den Separationsantrag und die damit verbundenen weiteren Anträge im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur abgewiesen:
Rechtliche Beurteilung
Ein Nachlassgläubiger muss nur die behauptete Forderung bescheinigen. Zur Gefährdung der Forderung genügt die Darlegung einer bloß subjektiv motivierten Besorgnis des Antragstellers, dass der Nachlass als Befriedigungsfonds der Gläubiger geschmälert werden könnte. Ein Nachlassgläubiger, der die Separation gemäß § 812 ABGB anstrebt, hat aber jene Umstände konkret anzugeben, die seine Besorgnis bei vernünftiger Auslegung rechtfertigen (SZ 56/28; 4 Ob 374/97x; 1 Ob 9/99a mwN). Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung bedeuten die Höhe der angemeldeten Forderung und deren Bestreitung durch die Erbin (oder durch die Haftpflichtversicherung des verstorbenen Notars) noch kein Indiz dafür, dass die Erbin die Absicht haben könnte, den Nachlass zu schmälern. Wenn die Revisionsrekurswerberin dazu ausführt, sie dürfe eine entsprechende Absicht der Erbin wegen des kreditschädigenden Charakters der Behauptung nicht vorbringen, ist ihr entgegenzuhalten, dass - wenn überhaupt - nur wissentlich falsche Prozessbehauptungen einen Ehrenschutz (§ 1330 ABGB) auslösen könnten. Die gegenteilige Ansicht führte zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass eine Partei die im Gesetz angeführten Tatbestandsmerkmale zur Begründung eines Anspruchs nicht vorzubringen hätte, wenn damit dem Prozessgegner ein rechtswidriges Verhalten unterstellt wird.
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