OGH 6Ob252/71 (RS0011108)

OGH6Ob252/7122.12.1971

Rechtssatz

Wird die Schenkung der ideellen Hälfte eines unverbauten Grundes widerrufen, auf dem inzwischen ein Wohnhaus errichtet wurde, so kommt eine grundbücherliche Rückübertragung an den Geschenkgeber nicht mehr in Frage.

Normen

ABGB §418
ABGB §948
ABGB §949, ABGB §1435

6 Ob 252/71OGH22.12.1971

SZ 44/192

1 Ob 600/77OGH06.07.1977

Vgl auch; Beisatz: Errichtung eines Wohnhauses mit Baukosten von über einer Million Schilling. (T1)

3 Ob 604/81OGH18.11.1981

Vgl; Beisatz: Wird einen Liegenschaftshälfte geschenkt, geht durch die Verbauung der Liegenschaft die Nämlichkeit der geschenkten Sache verloren, weil der Grund selbst angesichts der außerordentlichen Veränderung und Werterhöhung der Liegenschaft so weit in den Hintergrund tritt, daß sein rechtliches Schicksal von einem Widerrufsrecht nicht betroffen würde. (T2)

4 Ob 504/84OGH23.04.1985

Vgl; EvBl 1986/28 S 112 = SZ 58/63

2 Ob 10/11aOGH17.02.2011

Vgl

8 Ob 118/17mOGH25.10.2017

Vgl; Beisatz: Beisatz: Eine tiefgreifende Veränderung der Liegenschaft könnte eine Naturalrestitution untunlich erscheinen lassen, sodass nur mehr Wertersatz in Frage käme. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19711222_OGH0002_0060OB00252_7100000_002

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