OGH 6Ob25/21a

OGH6Ob25/21a18.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J***** A*****, geboren am *****, wohnhaft bei der Mutter M*****, diese vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner und Partner Rechtsanwälte in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters A*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart‑Loinig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00025.21A.0218.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit seiner Behauptung, seine Zustimmungserklärung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ sei nicht klar und eindeutig, zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dabei handelt es sich um eine Frage, die grundsätzlich nur abhängig von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls beantwortet werden kann und daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufwirft.

[2] Nach einhelliger Auffassung kann die Zustimmung iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ grundsätzlich auch formfrei erklärt werden oder durch konkludentes Verhalten erfolgen (Beck, Kindschaftsrecht2 Rz 1318/2 mwN). Im vorliegenden Fall liegt eine eindeutige schriftliche Zustimmungserklärung vor. Darin erklärte der Revisionsrekurswerber ausdrücklich, dem Wohnortwechsel ins Ausland sowie der An‑, Um‑ respektive Abmeldung durch die sorgeberechtigte Mutter zuzustimmen und bestätigt, dass diesbezüglich keine anderwärtigen Maßnahmen seitens der zuständigen Kinderschutzbehörden vorliegen.

[3] Zudem hat der Revisionsrekurswerber vor Unterfertigung dieser Bestätigung auf Frage der Mutter, ob sie sich mit dem Minderjährigen auch in der EU niederlassen könne, in einem WhatsApp‑Chat mit „ja“ geantwortet und dies in der Folge dahin präzisiert, dass dies „jederzeit“ erfolgen könne.

[4] Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage von einer ausreichend deutlichen Zustimmung des Vaters iSd Art 13 Abs 1 lit a HKÜ ausgingen, ist dies nicht zu beanstanden.

[5] Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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