Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteigt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Sohn des Erblassers wurde mit einem Legat bedacht. Seine Mutter ist Testamentserbin. Dem Sohn stehen Pflichtteilsansprüche zu. Er beantragte die Einsicht in den Abhandlungsakt. Das Rekursgericht bewilligte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die beantragte Akteneinsicht und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.
Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000,- S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1997). Das Noterbrecht zählt zu den Vermögensrechten, weil damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasses in Geld zu erheben. Auch wenn es sich hier um eine verfahrensrechtliche Frage handelt, ist der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache ebenfalls ein vermögensrechtlicher und daher zu bewerten (6 Ob 113/98f). Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)