Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die sich auf ihrem Grundstück knapp an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlichen sechs Bäume auf eine Höhe von maximal 2 m zurückzuschneiden. Durch den Schattenwurf würden diese Bäume massiv auf das Grundstück des Klägers einwirken, wobei das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß bei weitem überschritten werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. Dem Kläger stehe nicht zu, der Beklagten vorzuschreiben, wie sie den allenfalls gegebenen, unzumutbaren Lichtentzug betreffend sein Grundstück verhindere.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur neuen Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB und damit auch zur Frage, wie das Klagebegehren hierbei grundsätzlich zu lauten habe, fehle.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 364 Abs 2 ABGB hat sich das Begehren auf Unterlassung des Eingriffes zu beschränken; es dürfen vom Beklagten keine bestimmten Vorkehrungen verlangt werden. Vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben (RIS-Justiz RS0010526). Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des § 364 Abs 2 ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen § 364 Abs 2 und 3 ABGB (vgl Oberhammer in Schwimann, ABGB³ § 364 Rz 31 iVm Rz 23 ff).
Auch zur Formulierung des Klagebegehrens nach § 364 Abs 3 ABGB liegt bereits Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor. Nach der Entscheidung 1 Ob 130/06h ist hiefür nicht unbedingt die Determinierung der angestrebten Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes Maß erforderlich. Soweit sich das Berufungsgericht durch seine Hilfsbegründung, der Kläger hätte bestimmte Lux-Mindestwerte anführen müssen, in Widerspruch zu dieser Judikatur setzt, hängt die Entscheidung in Wahrheit nicht davon ab, weil sich nach dem Gesagten die Fassung des Klagebegehrens von vornherein als verfehlt erweist.
Damit liegt aber keine Rechtsfrage der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität vor, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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