Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen die beklagten Parteien 1. A***** Kommanditgesellschaft, 2. P***** Gesellschaft mbH, beide *****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 281.773,19 EUR sA (Revisionsinteresse 174.449,98 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2019, GZ 1 R 112/19a‑94, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. Juni 2019, GZ 35 Cg 74/12i‑90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00242.19K.0303.000
Spruch:
Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 20. 2. 2020 über die außerordentliche Revision der Beklagten entschieden; dieser Beschluss wurde der Geschäftsstelle am 21. 2. 2020 zur Ausfertigung übergeben (§§ 415, 416 Abs 2 ZPO). Die Zurücknahme der außerordentlichen Revision vom 18. 2. 2020 ist in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässig; der Schriftsatz der Beklagten langte beim Obersten Gerichtshof erst am 24. 2. 2020 ein.
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