OGH 6Ob240/09a

OGH6Ob240/09a17.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in H***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Dr. Martin H*****, alle *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 5. Oktober 2009, GZ 3 R 125/09w, 3 R 126/09t, 3 R 128/09m, 3 R 129/09h, 3 R 130/09f, 3 R 131/09b, 3 R 139/09d-101, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der erhobene Einwand, die offen zu legenden Daten seien mittlerweile „obsolet" geworden, eine erhebliche Rechtsfrage nicht begründen könne. Auch mehrere Geschäftsjahre zurückliegende Jahresabschlüsse sind keineswegs für jeden daran Interessierten hinfällig geworden. Wenn sie nicht mehr offengelegt werden müssten, führte diese Argumentation zu dem vom Gesetzgeber keinesfalls gewünschten Ergebnis: Je länger ein Offenlegungspflichtiger die Erfüllung seiner Pflichten verweigert oder gar vereitelt, desto eher könnte er ihre Erfüllung auf Dauer verhindern (6 Ob 41/02a). Dasselbe Argument ist den Revisionsrekurswerbern entgegen zu halten, wenn sie meinen, sie könnten nicht mehr zur Offenlegung gezwungen werden, weil die Aufbewahrungsfristen nach § 212 UGB bzw § 132 BAO zum Teil bereits abgelaufen seien. Sie hätten es ja damit in der Hand, ihrer Offenlegungspflicht allein dadurch entgehen zu können, dass sie möglichst lange nicht offen legen.

Hinsichtlich der übrigen Revisionsrekursargumente kann auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verwiesen werden; alle Argumente gegen eine Offenlegungspflicht wurden bereits mit jeweils ausführlicher Begründung verworfen (vgl aus jüngerer Zeit etwa 6 Ob 41/08k und die dort zitierte Judikatur).

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