OGH 6Ob2375/96z

OGH6Ob2375/96z30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Mag.Maria Anna A*****, vertreten durch Dr.Brigitte Birnbaum und Dr.Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung eines Mietvertrages, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 4.Juli 1996, GZ 18 R 24/96-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin ist Pfandgläubigerin. Die Beklagte hat mit dem Pfandschuldner einen unbefristeten Mietvertrag mit einem besonders niedrigen Mietzins abgeschlossen.

Das auf § 2 Z 1 AnfO gestützte Klagebegehren war ua auf die Duldung der Exekution in die Liegenschaft ohne Geltendmachung des Bestandrechts der Beklagten gerichtet. Das Berufungsgericht gab diesem Begehren mit der Ergänzung statt, daß die Duldungspflicht "der klagenden Partei gegenüber" ausgesprochen wurde.

Die Benachteiligungsabsicht des Pfandschuldners und die Kenntnis der Beklagten darüber sind im Revisionsverfahren nicht strittig.

Für die vom Anfechtungskläger zu beweisende Befriedigungstauglichkeit (ÖBA 1990, 640) reicht der Nachweis der Wahrscheinlichkeit, daß die Anfechtung geeignet ist, die (zumindest teilweise) Befriedigung herbeizuführen (ÖBA 1990, 841; 1994, 486 uva). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes, das eine Beweiswiederholung durchführte, ist die Befriedigungstauglichkeit nicht zu bezweifeln. Dagegen führt die Beklagte wie auch zur Rüge, es sei ein aliud zugesprochen worden, ins Treffen, daß sich infolge des Zusatzes, wonach die Duldungspflicht nur gegenüber der Klägerin bestehe, im Zwangsversteigerungsverfahren dritten Interessenten gegenüber nichts ändere. Die Revisionswerberin geht dabei von der irrigen Rechtsansicht aus, sie könnte infolge des Spruchs des Exekutionstitels ihre Mietrechte dritten potentiellen Erstehern gegenüber geltend machen, es müßten also im Exekutionsverfahren zwei Schätzwerte festgelegt werden, je nachdem, ob die Klägerin mitbietet und den Zuschlag erhält oder aber ein Dritter. Diese Ansicht ist völlig verfehlt, weil die Beklagte in jedem von der Klägerin geführten Zwangsversteigerungsverfahren verpflichtet ist, die Mietrechte nicht einzuwenden. Diese haben bei der Schätzung außer Betracht zu bleiben. Lediglich in von anderen Gläubigern geführten Exekutionsverfahren wären die Mietrechte beachtlich (es sei denn, man vertritt die wohl nicht zu teilende Ansicht, dem stattgebenden Urteil im Anfechtungsprozeß käme eine absolute Drittwirkung zu). Diese Gläubiger müßten ihrerseits einen Anfechtungsprozeß führen. Im Zuspruch des Berufungsgerichtes liegt in Wahrheit nur eine Klarstellung, daß das Urteil im Anfechtungsprozeß nur inter partes wirkt. Wenn man - wie die Beklagte - unterstellt, daß das Klagebegehren auf eine allseitige Wirkung gerichtet war, so läge im bekämpften Urteilsspruch nur der Zuspruch eines minus, keinesfalls aber eines aliuds. Zur Zulässigkeit des gestellten Duldungsbegehrens kann auf die Entscheidung ÖBA 1988/87 verwiesen werden. Daß die Duldungspflicht jedenfalls gegenüber dem anfechtenden Pfandgläubiger besteht, ist unbedenklich (Reidinger in WoBl 1990, 132; vgl 3 Ob 532/93).

Die bejahte Befriedigungstauglichkeit bekämpft die Beklagte noch mit dem Argument, die Klägerin hätte bei der Darlehensgewährung nach dem Mietverhältnis fragen und dessen Existenz erkennen müssen. Ihre Schutzwürdigkeit sei daher zu verneinen. Dabei geht die Revision nicht von den in diesem Punkt übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes aus. Der Bankangestellte (Vertreter der Klägerin) hat den Umstand, daß im Haus (400 m2 Wohnfläche) auch die Familie des Pfandschuldners wohnte, gekannt (S 6 in ON 16). Aus der ebenfalls festgestellten mangelnden Frage nach Mietverträgen ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil das Wohnen von Familienangehörigen im Haushalt des Liegenschaftseigentümers üblicherweise seine Wurzeln im Familienrecht und nicht in einem (unüblichen) Mietvertrag hat.

Das Berufungsgericht ist nicht von der einheitlichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Zu den aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es wegen klarer Rechtslage keiner weitergehenden oberstgerichtlichen Stellungnahme.

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