OGH 6Ob2367/96y

OGH6Ob2367/96y5.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Florian K*****, geboren am 1.August 1988, in Obsorge der Großmutter Christine K*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Jugendabteilung, als besonderen Sachwalter, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 30.September 1996, GZ 16 R 197/96a-224, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 8.August 1996, GZ 1 P 2899/95g-224, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der Beschluß des Rekursgerichtes, der hinsichtlich der Abweisung des Antrages des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG ab 1.5.1996 als unbekämpft aufrecht bleibt, wird im übrigen dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes in seinem Punkt 1. (Einstellung der mit Beschluß vom 9.4.1996 für die Zeit vom 1.5.1996 bis 30.4.1999 gemäß § 4 Z 1 UVG weiter gewährten Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe von S 1.620,-- monatlich) ersatzlos behoben wird.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 23.12.1992 wurde der Vater, Kurt N*****, verpflichtet, für den Minderjährigen einen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 1.620,-- ab 19.6.1989 zu zahlen.

Aufgrund dieses Titels gewährte das Erstgericht mit Beschluß vom 25.5.1993 dem Minderjährigen für die Zeit vom 1.5.1993 bis 30.4.1996 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG. Am 9.4.1996 beschloß das Erstgericht die Weitergewährung dieser Titelvorschüsse vom 1.5.1996 bis 30.4.1999.

Mit dem Vorbringen, der Unterhaltstitel sei mehr als drei Jahre alt, der Vater sei derzeit unbekannten Aufenthaltes und am 23.10.1995 von seiner Anschrift in B***** unbekannt wohin verzogen und gehe keiner Beschäftigung im Inland nach, beantragte der Unterhaltssachwalter für den Minderjährigen am 30.5.1996 die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG in Richtsatzhöhe ab 1.5.1996.

Das Erstgericht stellte in Punkt 1. seines Beschlusses die dem Minderjährigen bewilligten Titelvorschüsse ab 1.5.1996 ein und gewährte im Punkt 2. ab 1.5.1996 bis 30.4.1999 Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG in Richtsatzhöhe, zur Zeit S 2.617,--. Der Unterhaltsschuldner sei unbekannten Aufenthaltes, es sei nicht möglich, mit ihm Kontakt aufzunehmen und einen Unterhaltstitel zu schaffen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, der beantragte, die Unterhaltsvorschüsse einzustellen, soweit sie S 1.620,-- übersteigen, Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes, der in seinem Punkt 1. als unbekämpft unberührt bleibe, in seinem Punkt 2. dahin ab, daß der Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 2 UVG ab 1.5.1996 abgewiesen wurde.

Während der Laufzeit eines Titelvorschusses bestehe kein Hindernis, einen Richtsatzvorschuß zu begehren. Voraussetzung sei, daß die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages überhaupt, oder falls der Exekutionstitel älter als drei Jahre sei, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nicht gelinge. Der Versuch eines Unterhaltsfestsetzungs- oder Erhöhungsverfahrens sei nicht zwingend, es müsse aber nach § 11 Abs 2 UVG nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, daß nach den Umständen des Falles aus Gründen auf Seite des Unterhaltsschuldners die Schaffung eines neuen Titels nicht gelingen könne. Hiezu müsse der Unterhaltsberechtigte alles Zumutbare zur Schaffung eines Titels unternehmen. Dies sei hier noch nicht in ausreichendem Maß geschehen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen, der sich nicht gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Richtsatzvorschusses wendet, sondern nur gegen den Ausspruch, der erstgerichtliche Beschluß bleibe in seinem Punkt 1. (Einstellung der Titelvorschüsse) unberührt, ist zulässig und berechtigt.

Die vom Erstgericht beschlossene Einstellung der mit Beschluß vom 9.4.1996 weitergewährten Titelvorschüsse und die Bewilligung von Richtsatzvorschüssen für den selben Zeitraum stellen eine untrennbare Einheit dar, denn der Titelvorschuß wurde durch den Richtsatzvorschuß lediglich ersetzt. Für den Fall der Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Richtsatzvorschusses bestand keinerlei Grund, den schon bewilligten Titelvorschuß einzustellen. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat daher auch in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß nur die Einstellung der Auszahlung beantragt, soweit diese S 1.620,-- monatlich (= Titelvorschuß) übersteigt. Durch die - nicht bekämpfte - Entscheidung des Rekursgerichtes wurde die Bewilligung des Richtsatzvorschusses durch das Erstgericht rückgängig gemacht, sodaß es beim Titelvorschuß zu verbleiben hat.

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