OGH 6Ob236/11s

OGH6Ob236/11s24.11.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragen gewesenen A***** GmbH mit dem letzten Sitz in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers KR Dr. H***** A*****, vertreten durch Dr. Klaus Voithofer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2011, GZ 28 R 83/11y-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 15 FBG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 14. 3. 2011 trug das Erstgericht dem Revisionsrekurswerber auf, binnen 14 Tagen das behauptete Vermögen der Gesellschaft zu bescheinigen. Diese Aufforderung kreuzte sich mit einer weiteren Eingabe des Revisionsrekurswerbers, die beim Erstgericht am 23. 3. 2011 einlangte. Irrtümlich fasste das Erstgericht diese Eingabe als Stellungnahme zur Aufforderung vom 14. 3. 2011 auf und wies den Antrag auf Durchführung einer Nachtragsliquidation ab. Erst danach langte beim Erstgericht die Stellungnahme des Antragstellers zur Aufforderung vom 14. 3. 2011 ein. Darin erklärte der Antragsteller, der geforderte Vermögensnachweis sei durch ihn bereits am 20. 9. 2010 erbracht worden. Das Vermögen erhöhe sich nun auch um Provisionsansprüche gegen die Donau Allgemeine Versicherung, „welche prozessanhängig - aufgrund einer Rechnungslegungsforderung sind - aber der Höhe nach aufgrund der fehlenden Nachtragsliquidation und mangels Beschluss noch nicht bescheinigt werden können“.

Der Revisionsrekurswerber erblickt eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass das Erstgericht seine Äußerung auf die Aufforderung des Erstgerichts vom 14. 3. 2011 nicht abgewartet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist nämlich sogar dann, wenn einer Partei das rechtliche Gehör zur Gänze nicht gewährt worden ist, der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, wenn sich dieser selbst aufgrund der Angaben im Rekursverfahren als zutreffend erweist. Gleiches muss aber umso mehr auch dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - dem Revisionsrekurswerber in erster Instanz ohnedies umfassend Gehör gewährt wurde und lediglich eine einzelne Eingabe nicht berücksichtigt wurde, sich die Entscheidung des Gerichts aber auch bei Berücksichtigung des Inhalts der betreffenden Eingabe als zutreffend erweist.

Dies ist aber hier der Fall. Im Wesentlichen bezog sich der Revisionsrekurswerber in seiner Eingabe vom 14. 3. 2011 auf bereits zuvor erstattete Eingaben. Soweit der Revisionsrekurswerber auf Aktivprozesse vor dem Landesgericht Korneuburg und dem Bezirksgericht Favoriten verweist, hat schon das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der Revisionsrekurswerber trotz Aufforderung hierzu im erstinstanzlichen Verfahren keine Urkunden vorgelegt hat. Diesen Ausführungen tritt der Revisionsrekurswerber nicht entgegen. Die behauptete Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurswerber daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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