Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob die Entschädigungsleistung eines Schädigers umsatzsteuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht, ob also ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch stattfindet, was in den Fällen "echten" Schadenersatzes zu verneinen ist. Der Schädiger leistet nicht Schadenersatz, weil er vom anderen etwas empfangen hat, sondern aus anderen Gründen. Stellt aber die Ersatzleistung des Schädigers eine Gegenleistung für eine besondere Leistung des Geschädigten dar, wie dies etwa bei der Schadensbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme durch den Geschädigten im Interesse des Schädigers zutrifft, dann liegt ein Leistungsaustausch und somit "unechter" Schadenersatz vor (6 Ob 606/94 = ÖBA 1995/408; RdW 1992, 171; 1 Ob 30/94). Der letztere Fall liegt hier vor. Wenn der Geschädigte eine Ersatzvornahme durchführen läßt und dafür Entgelt inklusive Umsatzsteuer bezahlt, hat der Schädiger dieses Entgelt zur Gänze zu ersetzen. Aus der von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht zitierten Judikatur ist nur abzuleiten, daß das für die Ersatzvornahme geleistete, Umsatzsteuer enthaltende Entgelt bei der Schadenersatzleistung des Schädigers nicht neuerlich der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, nicht aber, daß der Geschädigte die von ihm bezahlte Umsatzsteuer nicht verlangen dürfte. Das Gegenteil ist der Fall (RdW 1992, 171), andernfalls verbliebe im Vermögen des Geschädigten infolge der um die Umsatzsteuer gekürzten Ersatzeistung des Schädigers eine völlig unbegründete Vermögensminderung. Dies hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum erkannt.
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