Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, wider die beklagten Parteien 1. Inge C*****, ohne Beschäftigung, ***** und 2. Emrullah C*****, Arbeiter, ***** dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12. März 1996, GZ 44 R 180/96p-9, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 6. November 1995, GZ 1 C 119/95w-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die Revision des Zweitbeklagten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht seit der in SZ 67/56 veröffentlichten Entscheidung der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig ist, wenn sie zwar nicht zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, jedoch in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht geschlossen wurde, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung und/oder den ungehinderten Zutritt zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen (zuletzt 7 Ob 2179/96h).
Die Revision ist daher gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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