OGH 6Ob232/21t

OGH6Ob232/21t18.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den Firmenbuchsachen der A* GmbH, *, und der gelöschten A* KG, zuletzt *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der A* GmbH und der Gesellschafter der gelöschten A* KG, R* und K*, alle vertreten durch Dr. Michael Seifner, öffentlicher Notar in Mattersburg, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 5. November 2021, GZ 6 R 132/21g, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00232.21T.0318.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die seinerzeit von den Rechtsmittelwerbern begehrten Firmenbucheintragungen wurden antragsgemäß vorgenommen und sind rechtskräftig.

[2] Im jetzigen Verfahren streben die Rechtsmittelwerber die Löschung dieser Firmenbucheintragungen und die Wiederherstellung des vorigen Firmenbuchstands an, weil das Motiv für den den Eintragungen zugrundeliegenden schriftlichen Einbringungsvertrag irrig angenommen worden sei, sei dieser doch unter einer (schriftlich allerdings nicht ausgedrückten) nicht eingetretenen Bedingung gestanden bzw die Geschäftsgrundlage weggefallen.

[3] Schon das Rekursgericht hat auf jene ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach im – hier vorliegenden – Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die – hier erfolgte – Ablehnung der Löschung angefochten werden kann. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen (RS0124480; vgl jüngst 6 Ob 157/21p).

[4] Dagegen führt der Revisionsrekurs nichts ins Treffen und zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb er zurückzuweisen ist.

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