European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00023.17A.0707.000
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.035 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens sowie die mit 1.241,55 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Der Kläger begehrt Schadenersatz von 22.122,70 EUR sA. Er habe im Mai 2015 Aktien der Beklagten weit über dem wahren Börsenpreis erworben, weil die Beklagte als Emittentin fundamentale Informationen zur Preisbildung verschwiegen habe. Sie habe bereits 2009 begonnen, die Software der von ihr hergestellten Dieselfahrzeuge vorsätzlich zu manipulieren und damit die Kunden über die Einhaltung der gesetzlichen Abgasnormen getäuscht. Trotz dieser für den Börsekurs maßgeblichen Risiken habe sie das Anlegerpublikum über diese Umstände nicht zeitgerecht informiert, was einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Ad‑hoc‑Publizität gemäß § 15 Abs 1 dWpHG darstelle. Der Schaden des Klägers ergebe sich daraus, dass er bei Kenntnis der von der Beklagten verschwiegenen Umstände alternativ in andere deutsche Industrieaktien investiert hätte.
Zur internationalen Zuständigkeit brachte der Kläger vor, die Beklagte habe ihren Sitz in Deutschland. Sein Anspruch sei deliktischer Natur, entspringe aber einer vertraglichen Beziehung, wobei der Schaden unmittelbar auf seinem Konto (und daher an seinem Wohnsitz) eingetreten sei. Die von der Beklagten eingewendete Gerichtsstandsvereinbarung sei unwirksam, weil eine Verbrauchersache vorliege. Sie sei zudem sittenwidrig nach § 879 ABGB bzw § 138 dBGB, weil sie die „Neuaktionäre“, die erst nach der 2011 erfolgten Satzungsänderung gekauft hätten, unsachlich und missbräuchlich benachteilige.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und bestritt das Klagebegehren inhaltlich. In ihrer Satzung sei eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, wonach für Ansprüche aus unterlassener Kapitalmarktinformation der Sitz der Gesellschaft der ausschließliche Gerichtsstand sei.
Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Dabei ging es vom folgenden Sachverhalt aus:
Die Satzung der Beklagten (Stand Mai 2011) enthält einen § 29, welcher lautet:
„§ 29 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten zwischen einerseits den Aktionären und Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, sowie der Gesellschaft andererseits besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand am Sitz der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für Streitigkeiten, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird. Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.“
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger habe die Aktien am Sekundärmarkt erworben, sodass zwischen ihm und der Beklagten kein Vertrag darüber bestehe. Es handle sich daher nicht um eine Verbrauchersache im Sinne der EuGVVO. Die Gerichtsstandsvereinbarung entspreche § 32b der deutschen ZPO, der einen ausschließlichen Gerichtsstand für Klagen gegen einen deutschen Emittenten wegen falscher, irreführender und unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation am Sitz des betroffenen Unternehmens vorsehe. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei weder sittenwidrig noch nichtig; der Kläger habe sich durch den Beitritt zur Beklagten dieser Gerichtsstandsvereinbarung unterworfen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es die Einrede der mangelnden internationalen und örtlichen Zuständigkeit verwarf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
Eine in der Satzung enthaltene Gerichtsstandsklausel stelle nach der Rechtsprechung des EuGH eine Vereinbarung iSd Art 17 EuGVÜ dar. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei davon auszugehen, dass der Kläger der in der Satzung enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung durch den Erwerb der Aktien zugestimmt habe.
Die Gerichtsstandsklausel der Satzung sei auch ausreichend bestimmt und erfasse jedenfalls alle gegenwärtigen und zukünftigen Aktionäre. Der Kläger leite seinen Anspruch aus seiner Stellung als Aktionär ab, weil er den von der Beklagten durch die behauptete Marktmanipulation bewirkten Kursverlust geltend mache. Ohne Bezug zu dieser Gesellschaftsbeteiligung wäre sein Anspruch nicht denkbar, sodass er im Ergebnis einen Anspruch aus dieser Vertragsbeziehung fordere. Dass der Kläger die Aktien nicht am Primärmarkt, sondern am Sekundärmarkt erworben habe, lasse keine andere Beurteilung zu, weil er bereits durch den Erwerb in eine vertragsgleiche Beziehung zur beklagten Partei getreten sei.
Allerdings sei der vorliegende Fall als Verbrauchervertrag zu qualifizieren; die Beklagte habe ihre Tätigkeit durch umfangreiche Werbemaßnahmen zum Vertrieb ihrer Aktien auch in Österreich entfaltet. Daher stehe dem Kläger der inländische Gerichtsstand offen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil bereits mehrere gleichgelagerte Parallelverfahren anhängig seien, weitere zu erwarten seien und noch keine höchstgerichtliche Judikatur zu der Rechtsfrage existiere, ob die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte trotz der hier in Rede stehenden, in der Satzung einer AG enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung wegen des Vorliegens einer Verbrauchersache iSd Art 17 ff EuGVVO 2012 gegeben sei.
Rechtliche Beurteilung
Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag, AZ 6 Ob 18/17s, in einem Parallelverfahren mit denselben Parteienvertretern mit eingehender Begründung dargelegt, dass im vorliegenden Fall die internationale Zuständigkeit fehlt. Auf diese Entscheidung wird verwiesen.
Dem Revisionsrekurs war daher spruchgemäß Folge zu geben. Aufgrund der Abänderung war auch die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens neu zu fassen. Diese gründet sich ebenso wie die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.
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