Rechtssatz
Aus der Art der vom Rechtsanwalt geschuldeten Leistung, aus dem Umstand, dass der Geschäftsbesorger regelmäßig keinen bestimmten Erfolg schuldet, und aus den Beendigungsregeln der §§ 1020-1026 ABGB ergibt sich, dass auch die Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB auf diesen Vertrag nicht angewendet werden können.
1 Ob 2409/96p | OGH | 14.10.1997 |
nur: Der Geschäftsbesorger schuldet regelmäßig keinen bestimmten Erfolg. (T1) Veröff: SZ 70/198 |
16 Bkd 4/07 | OGH | 19.05.2008 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19961218_OGH0002_0060OB02299_96Y0000_001