Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte nach Klageausdehnung 1.742,65 S. Die Beklagte anerkannte das ausgedehnte Klagebegehren. Das Erstgericht fällte ein Anerkenntnisurteil und behielt die Entscheidung über die Verfahrenskosten der Endentscheidung vor. Mit dieser verurteilte das Erstgericht den Kläger zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Das Rekursgericht gab dem Kostenrekurs des Klägers statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Mit ihrem "außerordentlichen" Revisionsrekurs beantragt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Rekurswerberin vertritt die nicht zu teilende Auffassung, daß der absolute Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO hier nicht zum Tragen komme, weil die Klageforderung eine Kostenforderung gewesen sei. Dies wäre nur bei einer Anfechtung der Entscheidung über das Hauptbegehren zutreffend. Hier ficht die Beklagte aber nur den Ausspruch über die akzessorischen Verfahrenskosten an. Die selbständige Anfechtung einer Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist aber nach der zitierten Gesetzesstelle grundsätzlich ausgeschlossen (6 Ob 619/93 uva).
Die angefochtene Entscheidung ist schließlich auch aus dem weiteren Grund absolut (jedenfalls) unanfechtbar, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO).
Der unzulässige Rekurs wäre nach § 523 Satz 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
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